verkehrsmedizinisches Gutachten
August 19, 2024 4:19 pm

Im Urteil 1C_231/2023 vom 27. Mai 2024 aus dem Kanton Fribourg befasste sich das Bundesgericht mit dem Administrativverfahren und dem verkehrsmedizinischen Gutachten, insbesondere der Haaranalyse, nach einer Fahrt im angetrunkenen Zustand. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Das Bundesgericht anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung. Biochemische Analyseresultate von Haarproben betreffend das Trinkalkohol-Stoffwechselprodukt Ethylglucuronid (EtG) erlauben objektive Rückschlüsse auf den Alkoholkonsum eines Probanden während einer bestimmten Zeit. Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster als bei einer Blutuntersuchung Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeitspanne vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, Werte oberhalb von 30 pg/mg für einen übermässigen Alkoholkonsum. Das Ergebnis einer gutachterlichen Haaranalyse ist für die Behörden grundsätzlich verbindlich. Ein Abweichen davon ist nur zulässig, wenn die Zuverlässigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft in Frage gestellt wird (zum Ganzen: BGE 140 II 334 E. 3 und 7 mit Hinweisen).» (E.3.3). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (E.3.6).