Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiarität bei verdeckter Fahnung
Im Urteil 6B_460/2025 vom 10. März 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht (in Fünferbesetzung) mit dem Thema verdeckte Fahndung. Es ging dabei auf die Abgrenzung von verdeckter Fahndung und verdeckter Ermittlung ein sowie auf die Voraussetzungen: «Zusätzliche Voraussetzung für die Anordnung einer verdeckten Fahndung ist, dass die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO). Diese gesetzliche Voraussetzung konkretisiert das Prinzip der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO. Sie bedingt, dass auf alternative Untersuchungshandlungen eingegangen wird bzw. diese geprüft werden […].» (E.1.2.4). Im vorliegenden Fall hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, wie folgt: Diese Darlegungen der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz erläutert lediglich in genereller Weise, weshalb bei alleiniger Durchführung einer Hausdurchsuchung die Ermittlungen aussichtslos gewesen sowie unverhältnismässig erschwert worden wären und eine Observation nicht zielführend gewesen wäre. […]. Das legt den Schluss nahe, dass die Staatsanwaltschaft gerade nicht davon ausging, die Ermittlungen wären ohne die verdeckte Fahndung aussichtslos oder würden unverhältnismässig erschwert. Jedenfalls lässt sich die gegenteilige Erwägung der Vorinstanz gestützt auf ihre allgemeinen Ausführungen nicht hinreichend nachvollziehen und auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen. […].» (E.1.4.2). «Die an der Anordnung der verdeckten Fahndung geübte Kritik des Beschwerdeführers […] erweist sich hingegen betreffend die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiarität im Sinne des Gesagten als berechtigt. […]» (E.1.5).