verdeckte Fahnung
April 19, 2026 11:02 am

Im Urteil 6B_460/2025 vom 10. März 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht (in Fünferbesetzung) mit dem Thema verdeckte Fahndung. Es ging dabei auf die Abgrenzung von verdeckter Fahndung und verdeckter Ermittlung ein sowie auf die Voraussetzungen: «Zusätzliche Voraussetzung für die Anordnung einer verdeckten Fahndung ist, dass die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO). Diese gesetzliche Voraussetzung konkretisiert das Prinzip der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO. Sie bedingt, dass auf alternative Untersuchungshandlungen eingegangen wird bzw. diese geprüft werden […].» (E.1.2.4). Im vorliegenden Fall hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, wie folgt: Diese Darlegungen der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz erläutert lediglich in genereller Weise, weshalb bei alleiniger Durchführung einer Hausdurchsuchung die Ermittlungen aussichtslos gewesen sowie unverhältnismässig erschwert worden wären und eine Observation nicht zielführend gewesen wäre. […]. Das legt den Schluss nahe, dass die Staatsanwaltschaft gerade nicht davon ausging, die Ermittlungen wären ohne die verdeckte Fahndung aussichtslos oder würden unverhältnismässig erschwert. Jedenfalls lässt sich die gegenteilige Erwägung der Vorinstanz gestützt auf ihre allgemeinen Ausführungen nicht hinreichend nachvollziehen und auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen. […].» (E.1.4.2).  «Die an der Anordnung der verdeckten Fahndung geübte Kritik des Beschwerdeführers […] erweist sich hingegen betreffend die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiarität im Sinne des Gesagten als berechtigt. […]» (E.1.5).

Oktober 23, 2023 4:58 am

Im Urteil 7B_247/2022 vom 12. September 2023 aus dem Kanton Zürich ging es um versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind durch Kontakte – mit einem verdeckten Fahnder – in einem Chatroom. Das Bundesgericht befasste sich in diesem sehr ausführlich theoretisch begründeten Urteil (gemäss eigenen Aussagen) erstmals mit der zulässigen Einwirkung vor der Tatbegehung, u.a. wie folgt: ««Das Bundesgericht hat sich bereits mit der unzulässigen Erwirkung eines Geständnisses durch einen verdeckten Ermittler befasst. Es hat die infolge unzulässiger Einwirkung des verdeckten Ermittlers und unter Missachtung der Selbstbelastungsfreiheit erfolgten Aussagen als absolut unverwertbar im Sinne von Art. 141 Abs. 1 StPO erklärt (BGE 148 IV 205 E. 2.8). Mit dem Mass der zulässigen Einwirkung vor der Tatbegehung hat es sich in seiner publizierten Rechtsprechung indessen noch nicht beschäftigt. Hierzu ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) heranzuziehen.» (E.3.6.1). Beim Ergebnis in diesem Fall, die Handlungen des verdeckten Fahnders wurden nicht als übermässige Einwirkungen angesehen (E.4.2 a.E.), kann man durchaus geteilter Meinung sein. Absolut unverständlich ist aber, dass dieses für die häufigen Fälle der verdeckten Fahndung äusserst relevante Urteil nicht zur amtl. Publ. vorgesehen ist.