Sachverhalt und Instanzenzug
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A. am 7. März 2025 mehrheitlich in Bestätigung des Urteils des Einzelrichters des Bezirksgerichts Uster vom 22. Februar 2024 des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz zum Verkauf sowie Verkauf von Kokain am 6. Dezember 2022), der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung (Vorfälle vom 9. August und 6. Dezember 2022) und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz zum Eigenkonsum von Kokain und weiteren Betäubungsmitteln am 6. Dezember 2022 sowie Konsum von Betäubungsmitteln) schuldig. Vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Besitz zum Eigenkonsum von Kokain und weiteren Betäubungsmitteln am 9. August 2022) sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (mit einer Probezeit von drei Jahren), wovon 66 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, und einer Busse von Fr. 800.–. Das Obergericht wies weiter den Antrag auf Löschung des DNA-Profils ab und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Es beschloss ausserdem, dass die Einvernahme der Auskunftsperson B. vom 7. Februar 2023 aus den Akten zu entfernen und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten sei. Schliesslich stellte es die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Urteils in den nicht angefochtenen Punkten fest.
Das Obergericht stützt seine Schuldsprüche – zusammengefasst und soweit relevant – auf folgenden, als erwiesen erachteten Sachverhalt: Am 9. August 2022 beabsichtigten zwei Polizisten der Stadtpolizei Uster, A. einer Personen- und Effektenkontrolle zu unterziehen, weil dieser öffentlich urinierte. Als die Polizisten ihm diese Absicht mündlich eröffnet hatten, rannte A. davon und sprang in den Fluss Aabach. Dort entnahm er aus seiner Unterhose drei Minigrips und entleerte deren Inhalt – eine unbestimmte Menge Kokaingemisch unbekannten Reinheitsgrads – in das Wasser. A. trug ausserdem 2 g Marihuana und 3 Pillen MDMA auf sich. Sämtliche dieser Betäubungsmittel wollte er selbst konsumieren (angefochtenes Urteil E. III.3 S. 22 i.V.m. erstinstanzliches Urteil E. 3.4 S. 8 ff.). Am 6. Dezember 2022 verkaufte A. in Zürich einem verdeckten Fahnder der Kantonspolizei Zürich 2 Minigrips mit 1.65 g Kokaingemisch, entsprechend 1.22 g reinem Kokain, zu einem Preis von Fr. 200.–. Bei der anschliessenden Festnahme versuchte A., sich von der Örtlichkeit zu entfernen bzw. sich der Polizeikontrolle zu entziehen. Er sperrte sich sowohl gegen das anschliessende Zu-Boden-Führen als auch gegen das Anlegen der Handfesseln (angefochtenes Urteil E. III.2 S. 21 f. i.V.m. erstinstanzliches Urteil E. 3.5.4 f. S. 16 ff.). An der nach der Festnahme gleichentags am Wohnhort von A. durchgeführten Hausdurchsuchung fanden die Polizeikräfte 35.57 g Kokaingemisch, entsprechend 24.9 g reinem Kokain, sowie 7 Tabletten MDMA, 0.4 g Amphetamin und 14 Hanfsamen. A. beabsichtigte, davon wenigstens 1.22 g reines Kokain an eine nicht näher bestimmbare Drittperson zu verkaufen und die Betäubungsmittel im Übrigen selbst zu konsumieren (angefochtenes Urteil E. III.1 i.V.m. erstinstanzliches Urteil E. 3.5.6 S. 20 ff.).
Weiterzug ans Bundesgericht
Der A. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es seien in Aufhebung des diesbezüglichen Beschlusses des Obergerichts „die Erkenntnisse sowie die Folgebeweise aus der verdeckten Fahndung resp. der verdeckten Ermittlung“ wie auch „aus der Hausdurchsuchung sowie der Missachtung der Siegelung“ infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Alsdann sei er in Aufhebung des Urteils des Obergerichts der einfachen Hinderung einer Amtshandlung (betreffend den Vorfall vom 9. August 2022) sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum) schuldig und in sämtlichen weiteren Punkten von Schuld und Strafe frei zu sprechen. Gegen ihn sei eine bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie eine Busse von Fr. 400.– zu verhängen, wobei festzustellen sei, dass er die Strafen bereits vollumfänglich verbüsst habe. Weiter seien ihm die Kosten des Untersuchungsverfahrens in Höhe von Fr. 800.– und die erstinstanzliche Entscheidgebühr zu 1/20 aufzuerlegen; im Übrigen seien sämtliche Kosten inkl. jene der zwei konnexen Beschwerdeverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung sei für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Nachforderung von 1/20 der Kosten vorzubehalten; für die Beschwerdeverfahren sei hingegen von einem entsprechenden Nachforderungsvorbehalt abzusehen. Für die erstandene Haft sei ihm nach Anrechnung der Geldstrafe sowie Busse eine Entschädigung von Fr. 9’400.– und für die unrechtmässig vollzogenen Zwangsmassnahmen eine solche von Fr. 1’500.–, jeweils zzgl. Zins von 5 % ab dem mittleren Verfall, zuzusprechen. Das erstellte DNA-Profil sei zu löschen und die DNA-Proben seien zu vernichten. Die Kosten des Berufungsverfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren seien ohne Rückerstattungspflicht auf die Staatskasse zu nehmen. Eventualiter zu diesen Anträgen sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht zugleich um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 6B_460/2025 vom 10. März 2026
Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht in formeller Hinsicht die Beweisverwertung betreffend die Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz zum Verkauf und Verkauf von Kokain am 6. Dezember 2022) und wegen Hinderung einer Amtshandlung (Vorfall vom 6. Dezember 2022) (E.1).
Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 6B_460/2025 vom 10. März 2026 zunächst generell-abstrakt wie folgt:
«Die Schweizer Gesetzgebung kennt Regeln für Operationen, bei denen die Polizei nicht als solche auftritt. Sie unterscheidet zwischen verdeckter Ermittlung und verdeckter Fahndung.» (E.1.2).
«Eine genehmigungsbedürftige verdeckte Ermittlung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei oder Personen, die vorübergehend für polizeiliche Aufgaben angestellt sind, unter Verwendung einer urkundengestützten Legende durch täuschendes Verhalten zu Personen Kontakte knüpfen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und in ein kriminelles Umfeld einzudringen, um besonders schwere Straftaten aufzuklären. Unter einer entsprechenden Legende versteht man eine durch Urkunden abgesicherte falsche Identität (Art. 285a StPO). Konkret geht es darum, eine Scheinidentität mit fingierten Urkunden zu untermauern. Der polizeiliche Ermittler soll bei einer verdeckten Ermittlung mit einer fiktiven Biographie ausgestattet werden, die einer gewissen, nicht mehr nur oberflächlichen Überprüfung standhält (BGE 143 IV 27 E. 4.1.1 f. mit diversen Hinweisen).» (E.1.2.1).
«Eine verdeckte Fahndung liegt vor, wenn Angehörige der Polizei im Rahmen kurzer Einsätze in einer Art und Weise, dass ihre wahre Identität und Funktion nicht erkennbar ist, Verbrechen und Vergehen aufzuklären versuchen und dabei insbesondere Scheingeschäfte abschliessen oder den Willen zum Abschluss vortäuschen. Verdeckte Fahndung erfolgt im Rahmen relativ kurzer Einsätze, wobei sich die Fahnderinnen und Fahnder zurückhaltender verhalten als bei einer verdeckten Ermittlung und kein eigentliches Vertrauensverhältnis aufbauen (BGE 143 IV 27 E. 2.4 mit Hinweis; Urteil 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2). Ihre wahre Identität und Funktion wird in den Verfahrensakten und bei Einvernahmen offengelegt (Art. 298a Abs. 1 und 2 StPO). Die verdeckte Fahndung schliesst die Verwendung einer durch Urkunden abgesicherten Legende aus (Art. 298a Abs. 2 StPO). Indes muss auch der verdeckte Fahnder milieuangepasst oder szenentypisch auftreten können. Er darf sich dabei einer untergeordneten Legendierung bedienen, die durchaus auch raffiniert sein kann, solange sie nicht urkundengestützt ist (BGE 143 IV 27 E. 4.1.3 mit Hinweisen).» (E1.2.2).
«Gemäss Art. 298b Abs. 1 lit. a StPO können die Staatsanwaltschaft und, im Ermittlungsverfahren, die Polizei eine verdeckte Fahndung anordnen, wenn der Verdacht besteht, ein Verbrechen oder Vergehen sei begangen worden. Der strafprozessuale Anfangsverdacht stellt das Abgrenzungskriterium zur rein präventiven polizeilichen Tätigkeit dar, wobei die Grenze zwischen polizeirechtlicher und strafprozessualer Tätigkeit in der Praxis fliessend ist. Verdeckte Ermittlung und Fahndung sind lediglich zur Abklärung bereits begangener bzw. in Ausführung begriffener Straftaten zulässig, während die polizeilichen Vorermittlungen der Verhinderung oder Erkennung zukünftiger möglicher Delikte dienen (BGE 143 IV 27 E. 2.5 mit Hinweisen). Der Verdacht auf die Begehung einer strafbaren Handlung kann auch ein bloss vager sein (Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 3. Februar 2012 zur Präzisierung des Anwendungsbereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung, BBl. 2012 5596 Ziff. 2.2.2; Urteil 7B_689/2023 vom 26. August 2024 E. 4.2.1).» (E.1.2.3).
«Zusätzliche Voraussetzung für die Anordnung einer verdeckten Fahndung ist, dass die bisherigen Ermittlungs- oder Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO). Diese gesetzliche Voraussetzung konkretisiert das Prinzip der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO. Sie bedingt, dass auf alternative Untersuchungshandlungen eingegangen wird bzw. diese geprüft werden (vgl. KNODEL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 8 zu Art. 298b StPO i.V.m. N. 22 zu Art. 286 StPO, gemäss welcher alternative Untersuchungshandlungen ausgeschlossen sein müssen; ähnlich JEANNERET/GAUTIER, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 298b StPO, die explizit von „ultima ratio“ sprechen; tendenziell einschränkend dagegen JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 298b StPO).» (E.1.2.4).
Fallbezogen äussert sich das Bundesgericht im Urteil 6B_460/2025 vom 10. März 2026 wie folgt:
«Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiarität der verdeckten Fahndung (Art. 298b Abs. 1 lit. b StPO) ergibt sich was folgt:» (E.1.4).
«Die Vorinstanz geht bezüglich der Möglichkeit der Hausdurchsuchung unter Verweis auf Erwägungen aus dem Beschwerdeentscheid betreffend die Anordnung der verdeckten Fahndung einerseits davon aus, bei einer blossen Hausdurchsuchung hätte eine gewisse Aussichtslosigkeit der Ermittlung bestanden, weil nicht zu erwarten gewesen sei, beim Beschwerdeführer als Drogenkonsument würden grosse Mengen an Drogen gefunden. Andererseits nimmt die Vorinstanz an, im Fall einer alleinigen Hausdurchsuchung wären die Ermittlungen unverhältnismässig erschwert worden. Sie stützt sich diesbezüglich ebenfalls auf die Ausführungen der Beschwerdeinstanz, die erwägt, an die Subsidiarität seien keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, zumal die beschuldigte Person nach einer Hausdurchsuchung von der gegen sie laufenden Strafuntersuchung wisse, wodurch weitere Ermittlungen regelmässig erschwert würden. Das sei insbesondere der Fall, wenn die beschuldigte Person nicht im grossen Stil Drogen verkaufen würde, weil ihr Einkommen nicht wesentlich vom Verkauf der Drogen abhänge, so dass sie ihre Verkaufstätigkeit einstellen oder minimieren könne. Von einer derartigen Konstellation sei im Zeitpunkt der Anordnung der verdeckten Fahndung auszugehen gewesen. Diesen Ausführungen der Beschwerdeinstanz beipflichtend ergänzt die Vorinstanz, es sei entgegen dem Beschwerdeführer nicht so, dass zwingend die Ergebnisse der Hausdurchsuchung hätten abgewartet werden müssen bzw. eine verdeckte Fahndung mit anschliessender Hausdurchsuchung per se das Subsidiaritätsprinzip verletzen würde. Denn die verdeckte Fahndung sei nicht nur dann zulässig, wenn konventionelle Ermittlungsarbeit nicht zum Erfolg geführt habe oder gar kein anderer Ermittlungsansatz erkennbar sei, sondern es reiche aus, wenn die Ermittlungen sonst übermässig erschwert würden. Dass dies vorliegend der Fall gewesen sei, habe die Beschwerdeinstanz hinreichend dargetan. Weiter begründet die Vorinstanz, warum ebenso eine Observation nicht zielführend gewesen wäre. Sie hält dazu unter Bezugnahme auf HANSJAKOB/PAJAROLA (in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 8 zu Art. 298b StPO) fest, mit der verdeckten Fahndung sollen Geschäfte aufgedeckt werden, die mit konventionellen Mitteln nur geklärt werden könnten, wenn beide Geschäftspartner observiert und nach Abschluss des Geschäfts festgenommen und überprüft werden könnten. Weil bei einem solchen Vorgehen insbesondere das Risiko bestünde, dass die Abwicklung des verbotenen Geschäfts gar nicht erkannt würde oder nach harmlosen Kontakten Festnahmen erfolgten, würden verdeckte Fahnder eingesetzt, die den Interventionseinheiten signalisieren könnten, wenn das illegale Geschäft wirklich abgewickelt worden sei, so dass die Festnahme der Zielperson praktisch in flagranti möglich sei. Ein solches Vorgehen sei nicht nur verhältnismässig, sondern stelle sogar eher sicher, dass Rechte Unbeteiligter nicht verletzt würden (vgl. angefochtenes Urteil E. II.4.d S. 12 f.).» (E.1.4.1).
«Diese Darlegungen der Vorinstanz vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorinstanz erläutert lediglich in genereller Weise, weshalb bei alleiniger Durchführung einer Hausdurchsuchung die Ermittlungen aussichtslos gewesen sowie unverhältnismässig erschwert worden wären und eine Observation nicht zielführend gewesen wäre. Auf konkrete, für die Wahl der Ermittlungsmassnahme relevante Fallumstände geht sie dabei nur insoweit ein, als sie im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung erwähnt, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Kleindealer, der selbst Drogen konsumiere. Bezüglich der Alternative der Observation bleiben ihre Ausführungen sodann gänzlich ohne Fallbezug; diese erschöpfen sich in der Wiedergabe einer Lehrmeinung, ohne dass aufgezeigt würde, weshalb die von den zitierten Autoren (abstrakt) geäusserten Bedenken, bei einer Observation könnte die Abwicklung des verbotenen Geschäfts nicht erkannt und/oder zur Unzeit zugegriffen werden, im zu beurteilenden Fall zutreffen würden. Die Erwägungen der Vorinstanz beschränken sich insgesamt auf allgemeine Aussagen, die dazu führten, dass grundsätzlich bei jedem Drogen konsumierenden Kleindealer eine verdeckte Fahndung unter Subsidiaritätsgesichtspunkten zulässig wäre. Die Voraussetzungen für eine verdeckte Fahndung sind indes, auch wenn diese regelmässig in einem noch frühen Ermittlungsstadium zum Einsatz gelangt, fallbezogen zu begründen. Einer solchen, auf die konkreten Fallumstände eingehenden Begründung hätte es vorliegend umso mehr bedurft, als die Staatsanwaltschaft einen Hausdurchsuchungsbefehl bereits am 27. Oktober 2022 und damit vier Tage vor der Anordnung der verdeckten Fahndung vom 31. Oktober 2022 ausgestellt hat, wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt (vgl. angefochtenes Urteil E. II.3.b S. 9). Das legt den Schluss nahe, dass die Staatsanwaltschaft gerade nicht davon ausging, die Ermittlungen wären ohne die verdeckte Fahndung aussichtslos oder würden unverhältnismässig erschwert. Jedenfalls lässt sich die gegenteilige Erwägung der Vorinstanz gestützt auf ihre allgemeinen Ausführungen nicht hinreichend nachvollziehen und auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen. Die Vorinstanz kommt damit ihrer Begründungspflicht gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht nach und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Es ist nicht am Bundesgericht, die unterlassene hinreichende Prüfung anstelle der Vorinstanz nachzuholen, erst recht da diese sachverhaltliche Feststellungen impliziert, die einer Heilung des Begründungsmangels entgegenstehen (vgl. zur Heilung der Gehörsverletzung im Verfahren vor Bundesgericht: BGE 147 IV 340 E. 4.11.3 mit Hinweisen).» (E.1.4.2).
«Die an der Anordnung der verdeckten Fahndung geübte Kritik des Beschwerdeführers dringt demnach mit Bezug auf das Erfordernis des Tatverdachts nicht durch, erweist sich hingegen betreffend die Voraussetzung der Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiarität im Sinne des Gesagten als berechtigt. Das angefochtene Urteil ist mit Bezug auf die Anordnungsvoraussetzung der Verhältnismässigkeit bzw. Subsidiariät in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückzuweisen (vgl. oben E. 1.2.7). Diese wird die besagte Voraussetzung unter Einbezug der konkreten Umstände im Anordnungszeitpunkt neu zu beurteilen und begründen haben. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers betreffend die Durchführung der verdeckten Fahndung und ebenso auf seine zusätzliche formelle und materielle Kritik einzugehen.» (E.1.5).
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut (E.2).