Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung) durch Gesamtheit von Anwendung von Gewalt und psychischem Druck
Im Urteil 6B_838/2024 vom 2. Dezember 2024 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit dem Tatbestand von Art. 189 StGB (sexuelle Nötigung). Zu beurteilen war die (besondere) Tatbestandsvariante, dass die Anwendung von Gewalt und psychischem Druck als Gesamtheit zum angeklagten Vorfall geführt hatte. Bundesgericht wies die Beschwerde ab und machte dabei u.a. die folgenden Ausführungen: «Aus der gesetzlich vorgesehenen Tatbestandsvariante des Unter-Druck-Setzens folgt, dass sich die Ausweglosigkeit der Situation auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet. Es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer ein Widersetzen unter den gegebenen Umständen aus anderen Gründen nicht zuzumuten ist […]. Der psychische Druck, den der Täter durch die Schaffung einer Zwangslage erzeugen muss, hat indes von besonderer Intensität zu sein. Die Einwirkung auf das Opfer muss erheblich sein und eine der Gewaltanwendung oder Bedrohung vergleichbare Intensität erreichen. Dies ist der Fall, wenn vom Opfer unter den gegebenen Umständen und in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse verständlicherweise kein Widerstand erwartet werden kann bzw. ihm ein solcher nicht zuzumuten ist […], Die Auslegung von Art. 189 StGB hat sich insoweit insbesondere an der Frage der zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten des Opfers zu orientieren […].» (E.4.1.2). «Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist vertretbar. Auch wenn der Beschwerdeführer physisch nicht grob vorging, befand sich die Beschwerdegegnerin 2 in einer ausweglosen Zwangssituation. Aus den konkreten Umständen des vorliegenden Falls ergibt sich, dass er bei der Beschwerdegegnerin 2 einen psychischen Druck erzeugte, der geeignet war, ihren Widerstandswillen zu brechen. Aus dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 ergab sich hinreichend deutlich, dass sie den Beschwerdeführer nicht oral befriedigen wollte. […]» (E.4.4).