SBR.2024.1
August 7, 2024 10:53 am

Eine Polizeidrohne filmte einen Motorradlenker, der mit massiv übersetzter Geschwindigkeit fuhr. Vor dem Obergericht des Kantons Thurgau verlangte er einen Freispruch, weil die Polizei seiner Ansicht nach gar keine Drohne hätte einsetzen dürfen. Das Obergericht des Kantons Thurgau hält das Vorgehen der Polizei hingegen für zulässig. Die Drohne nahm lediglich ein Video auf. Die Geschwindigkeit mass sie aber nicht. Das Obergericht des Kantons Thurgau kommt im Entscheid vom 23. April 2024 deshalb zum Schluss, die Polizeidrohne falle nicht unter die Strassenverkehrskontrollverordnung und deren Ausführungsbestimmungen. Sie müsse die Anforderungen dieser Verordnungen, namentlich eine Zulassung und Eichung durch das Eidgenössischen Institut für Metrologie (METAS), darum nicht einhalten. Die Geschwindigkeit hat die Polizei danach anhand der gefahrenen Strecke und der dafür benötigten Zeit berechnet. Der Polizist, der die Geschwindigkeit berechnete, hatte beim METAS dafür eine Weiterbildung besucht. Die Polizei überwachte den Verkehr zudem mit der Drohne nicht permanent. Vielmehr startete sie die Videoaufnahme erst, nachdem sie den Verdacht hegte, der Berufungskläger setze zu einer «Raserfahrt» an. Die Videoaufnahme mit der Drohne durch die Polizei sei – so das Obergericht – unter den gegebenen Umständen in einem Strafverfahren und auch nach dem anwendbaren Thurgauer Datenschutzgesetz erlaubt. Der Obergerichtsentscheid vom 23. April 2024, SBR.2024.1 ist noch nicht rechtskräftig. Eine Fortsetzung vor dem Bundesgericht dürfte wahrscheinlich sein.