Im Urteil 6B_452/2023 vom 20. Oktober 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der zweiten Person im «Seefeld-Mord» (Beschwerde gegen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 26. August 2022 (SB200132)). Da die Mittäterschaft vom Bundesgericht verneint wurde (E.3.7.2 und E.3.10) muss eine Mitwirkung im Sinne der Anstiftung nun vom Obergericht des Kantons Zürich geprüft werden (E.3.10). Dazu das Bundesgericht: «Die Anstiftung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 StGB verlangt, dass die psychisch-geistige Beeinflussung des Anstifters kausal für den Tatentschluss des Angestifteten war und es ohne die Beeinflussung folglich nicht zur Tat gekommen wäre […]. Kann dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Mord vom 30. Juni 2016 kein mittäterschaftlicher Tatbeitrag nachgewiesen werden, hat die Vorinstanz daher zu prüfen, ob sich dieser der Anstiftung zu Mord im Sinne von Art. 24 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 StGB strafbar gemacht hat. » (E.3.8). Das Urteil ist insbesondere ist sehr interessant wegen der generell-abstrakten Ausführungen des Bundesgerichts zur Mittäterschaft (E.3.2) und zur Anstiftung (E.3.3).
SB200132
November 21, 2023 4:28 am