Quellenschutz
Februar 14, 2025 11:37 am

Die Bundesanwaltschaft (BA) erhält keinen Zugriff auf Daten, die sie im Rahmen ihrer Strafuntersuchung wegen Amtsgeheimnisverletzung im Zusammenhang mit Covid 19-Geschäften des Bundesrates beim damaligen Kommunikationschef des Eidgenössischen Departements des Inneren (EDI) und beim CEO der Ringier AG sichergestellt hat. Der journalistische Quellenschutz steht einer Entsiegelung entgegen. Das Bundesgericht bestätigt im Urteil 7B_733/2024 vom 31. Januar 2025 (zur amtl. Publ. vorgesehen) den Entscheid des Berner Zwangsmassnahmengerichts. Hier sind einige Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «Unter den im Sinne von Art. 28a StGB sowie Art. 172 Abs. 1 StPO an der Informationsveröffentlichung beteiligten Personen sind nicht allein die Journalisten im eigentlichen Sinn, also etwa Redaktoren und (Bild-) Reporter, zu verstehen. Eine Beschränkung auf Journalisten trüge den Realitäten der Medienwelt nicht Rechnung, und der Quellenschutz liesse sich durch Befragung anderer am Medienprodukt mitwirkender Personen leicht unterlaufen. Im Bereich der gedruckten Medien üben, neben den Redaktoren, jedenfalls die Typographen bzw. Seitengestalter und Drucker eigenständige Teilfunktionen aus. Im Ergebnis kommt es aber auf die Qualifikation als "befasste Person" nicht wesentlich an, sind doch auch die Hilfspersonen vom Geltungsbereich der Norm erfasst. Dies ist nötig, um eine Umgehung des Zeugnisverweigerungsrechts durch Befragen "untergeordneter Chargen" zu verhindern. Zu diesen Hilfspersonen gehören in der Regel beispielsweise das Sekretariats- oder Korrektoratspersonal, aber auch weitere Funktionen, die nur mittelbar zur Veröffentlichung von Informationen beitragen [...]. Das Redaktionsgeheimnis umfasst damit auch Verleger, Mitglieder der Direktion oder Inhaber eines Medienunternehmens [...].» (E.3.4). «Nach dem klaren Gesetzeswortlaut von Art. 264 Abs. 1 StPO ("ungeachtet des Ortes") kommt es nicht darauf an, wo sich die dem Quellenschutz gemäss Art. 172 StPO unterliegenden Gegenstände und Unterlagen befinden. Das Beschlagnahmeverbot gilt also nicht nur für Gegenstände und Unterlagen, die sich beim Journalisten befinden, sondern auch für solche beim Beschuldigten oder bei Dritten. Dass das Beschlagnahmeverbot nicht nur beim Journalisten liegende Gegenstände und Unterlagen erfasst, verdeutlicht überdies das in Art. 264 Abs. 1 lit. c (ebenso wie lit. a und d) StPO enthaltene Wort "Verkehr". Dieses spricht zusätzlich dafür, dass das Beschlagnahmeverbot nicht nur für Gegenstände und Unterlagen gilt, die der Beschuldigte dem Journalisten zugesandt hat, sondern auch für solche, die umgekehrt der Journalist dem Beschuldigten zugesandt hat und sich somit bei diesem befinden. Müsste der Informant damit rechnen, dass Inhalte der Kommunikation mit Journalisten bei ihm beschlagnahmt werden, müsste er die E-Mails jeweils sofort löschen. Selbst dann müsste er gewärtigen, dass die Strafverfolgungsbehörden diese gegebenenfalls wiederherstellen könnten. Die Aussicht darauf, dass Inhalte der Kommunikation mit dem Journalisten beim Informanten beschlagnahmt werden könnten, könnte diesen somit davon abhalten, dem Journalisten die Information zukommen zu lassen. Der Informant kann zudem kaum je völlig sicher sein, dass der Journalist Unterlagen, aus denen sich die Quelle der Information ergibt, nicht einem Dritten übergibt. Müsste er damit rechnen, dass die Unterlagen beim Dritten beschlagnahmt werden, könnte ihn das ebenso davon abhalten, die Information dem Journalisten zukommen zu lassen, was dem Wächteramt der Medien abträglich wäre [...]» (E.3.5).