Kümmerthausen
März 16, 2024 12:12 pm

Im Urteil 7B_293/2022 vom 26. Januar 2024 aus dem Kanton Thurgau ging es für die Entschädigung aus der Staatskasse für Wahlverteidigung während dem Vorverfahren, welche der Anwalt beim Bezirksgericht verlangt und beziffert hatte, nicht aber in der Berufungserklärung und an der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht weist die Beschwerde mit der folgenden Begründung ab: ««In seinen Berufungsanträgen (Beschwerdebeilage 6, Ziff. 5) hat sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Kostenpunkts auf die pauschale Formel "Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge nebst 7.7 % MwSt zu Lasten des Staates" beschränkt. Gleichzeitig hat er die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren beantragt. Dass der Beschwerdeführer auch für die Wahlverteidigungsphase eine Entschädigung geltend machen will, ergibt sich aus den Berufungsanträgen nicht explizit. Auch in seiner Berufungsbegründung erwähnt er seinen Aufwand für die Wahlverteidigungsphase mit keinem Wort (Plädoyernotizen vom 8. Juni 2022, Beschwerdebeilage 6).» (E.2.4.2).