Kriterien Dauer der Landesverweisung
August 13, 2025 11:30 am

Im Urteil 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung und deren Dauer. Das Bundesgericht äusserte sich zunächst ausführlich zum Härtefall und bejahte diesen auch (E.3)., hingen fiel die Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde lediglich bezüglich der fehlenden ausreichenden Begründung der Dauer der Landesverweisung durch die Vorinstanz, u.a. wie folgt: «Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen […]. Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein […]. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu, in das das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift […].» (E.4.2). «Die Vorinstanz erachtet angesichts der Schwere "des Delikts" und der konkreten Sanktion eine zehnjährige Landesverweisung als angemessen […]. Ihre Begründung in einem Satz unter blossem Hinweis auf die zwei genannten Beurteilungsfaktoren ist äusserst kurz. Sie bezieht vor allem jedoch das zentrale Beurteilungskriterium der vom Beschwerdeführer ausgehenden Sicherheitsgefahr nicht mit ein. Die angeführte Schwere "des Delikts" - recte: der mehreren nachgewiesenen Anlasstaten (vgl. oben E. 3.2) - ist zwar ein relevanter Anhaltspunkt für das Ausmass der drohenden Sicherheitsgefahr; der alleinige Hinweis auf die Deliktsschwere bildet die Sicherheitsgefahr indes nicht umfassend ab und vermag eine Würdigung derselben im Hinblick auf die Dauer der Landesverweisung nicht zu ersetzen. Bezüglich der Höhe der konkret verhängten Sanktion, die in der Regel ein Hinweis auf die Tatschwere ist, gilt dasselbe. Im Weiteren ergibt sich aus der Begründung der Vorinstanz nicht, dass sie die das private Interesse des Beschwerdeführers ausmachenden Umstände miteinbezieht, mithin sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz effektiv mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit abwägt […]. Mangels Auseinandersetzung mit den einschlägigen Beurteilungskriterien lässt sich die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Landesverweisung nicht nachvollziehen und auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen. Die vorinstanzliche Begründung genügt damit den Anforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers […]. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückzuweisen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist insoweit begründet.» (E.4.3).