in dubio pro duriore
Februar 27, 2026 1:13 pm

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen muss das Strafverfahren gegen über einem Mann in Bezug auf den Vorwurf der Schändung fortführen. Das Bundesgericht heisst im Urteil 7B_214/2025, 7B_429/2025 vom 9. Februar 2026 die Beschwerde einer Frau gegen die Einstellung des wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Schändung geführten Verfahrens teilweise gut. Hier sind die wichtigsten Ausführungen des Bundesgerichts: «Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht […]. Ob der Beschuldigte eine allfällige Widerstandsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen des von ihm beschriebenen mehrfachen Geschlechtsverkehrs in ihrer Wohnung ausnutzte, scheint unter den konkreten Umständen nicht von vornherein klar. Es kann daher nicht zweifelsfrei gesagt werden, es liege ein klarer Sachverhalt vor. Gerade bei Sexualdelikten darf zudem nicht verkannt werden, dass die Aussagen des Opfers beweiserheblich sind […].  Weiter zu berücksichtigen ist, dass "Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen müssen. Die einlässliche Würdigung der Aussagen der Beteiligten und der übrigen Beweise wird Sache des urteilenden Gerichts sein […].» (E.6.5.8). «Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Bestätigung der Verfahrenseinstellung hinsichtlich des Tatbestands der Schändung nach aArt. 191 StGB mit dem Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht zu vereinbaren und verletzt Bundesrecht. Die Beschwerde […] erweist sich in diesem Punkt als begründet.» (E.6.5.9).  

April 22, 2025 10:26 am

Im Urteil 7B_692/2024 vom 8. April 2025 aus dem Kanton Obwalden befasst sich das Bundesgericht im Rahmen eines schweren Schlittel-Unfalls mit dem elementaren Grundsatz von «in dubio pro duriore». In Gutheissung der Beschwerde und Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung erklärte es u.a.: «Eine Verfahrenseinstellung hat nach Art. 319 Abs. 1 StPO namentlich dann zu erfolgen, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Die Entscheidung über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nur bei offensichtlicher Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1; 143 IV 241 E. 2.2.1; je mit Hinweisen).» (E.2.2). «Die Vorinstanz verletzt erneut Bundesrecht, wenn sie von einer klaren Beweislage und von einem klaren Fall von Straflosigkeit ausgeht. Aufgrund der vorliegenden zweifelhaften Beweislage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht […]. Dieses wird das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht des Beschwerdegegners 2 beurteilen und bejahendenfalls die Frage einer Verletzung dieser Pflicht (namentlich aufgrund einer allfälligen mangelhaften Signalisation oder Präparierung des Schlittelwegs) beantworten sowie die weiteren Strafbarkeitsvoraussetzungen prüfen müssen. […].» (E.2.6).