Tatbestand Raub und Gehilfenschaft
Im Urteil 7B_836/2023 vom 18. Dezember 2025 aus dem Kanton Thurgau befasste sich das Bundesgericht mit dem Tatbestand des Raubs, der Gehilfenschaft zum Raub, dem Anklageprinzip sowie der Frage der Entschädigung bei widerrechtlicher Telefonüberwachung. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Des Raubes macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Der eigentliche Raubtatbestand im Sinne dieser Bestimmung stellt eine in Diebstahlsabsicht begangene qualifizierte Nötigung dar. Zur Vollendung des Tatbestandes gehört zum einen ein vollendeter Diebstahl und zum anderen wird der Diebstahl erst dadurch zum Raub, dass der Täter ein tatbeständliches Nötigungsmittel anwendet, um die Eigentumsverschiebung herbeizuführen […]. Eine Anklage wegen Raubes muss damit zwingend eine Nötigungshandlung umschreiben.» (E.3.5.1). «Nach der publizierten Rechtsprechung kann Gehilfenschaft bis zur Beendigung der Haupttat geleistet werden. Die Haupttat ist solange nicht beendet, wie nach einem rechtlich vollendeten Delikt durch das nachfolgende Verhalten des Täters das verletzte Rechtsgut weiterhin beeinträchtigt wird […]. Ein Diebstahl ist mit der Sicherung der Beute beziehungsweise mit dem Eintritt der Bereicherung beendet […]. Für den Raub, bei dem das Opfer zur Duldung eines Diebstahls genötigt wird […] gilt das analog: Auch dieser ist beendet, wenn der Täter ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hat […]. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.» (E.4.2.2). Das Bundesgericht hiess im vorliegenden Fall die Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise gut.