Art. 67 Abs. 4bis StGB
Juni 27, 2025 6:55 am

Im Urteil 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 aus dem Kanton Schwyz befasste sich das Bundesgericht u.a. mit dem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot von Art. 67 Abs. 3 StGB und dem Absehen davon in besonders leichten Fällen nach Art. 67 Abs. 4bis StGB. Das Bundesgericht erklärte u.a.: «Das Bundesgericht hat sich ausführlich zur Frage der Auslegung des Gesetzestextes betreffend das lebenslängliche Tätigkeitsverbot geäussert (BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6; Urteile 6B_1027/2021 vom 5. Juni 2023 E. 2.3.2-2.3.4; 6B_852/2022 vom 26. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden (Urteil 7B_479/2023 vom 21. November 2023 E. 2.3). Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 StGB ist gemäss Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis StGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln; andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. […]» (E.3.3.2). «Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Gemäss Botschaft können als besonders leichte Fälle von Sexualstraftaten in objektiver Hinsicht beispielsweise sexuelle Belästigungen oder Exhibitionismus (wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt) in Betracht kommen; dies aufgrund ihrer geringen abstrakten Strafandrohung. Aber auch ein anderes Sexualdelikt, das einer höheren Strafdrohung unterliege, könne - so die Botschaft weiter - im konkreten Fall als besonders leichte Sexualstraftat gewertet werden (z.B. sexuelle Handlungen mit einem Kind, wenn es im konkreten Fall beispielsweise eine bedingte Strafe von wenigen Tagessätzen gibt). […]» (E.3.3.3). Im vorliegenden Fall verneinte das Bundesgericht jedoch den «besonders leichten Fall»: «Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das Vorliegen eines besonders leichten Falles i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB verneint.  Mit seinem Hinweis auf die Ausführungen der ersten Instanz, wonach er "lediglich eine sehr kleine Anzahl kinderpornografischer Erzeugnisse" versandt und besessen, respektive es sich "mehrheitlich nicht um eigentliche Kinderpornografie" gehandelt habe, übersieht der Beschwerdeführer, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig der zweitinstanzlichen Entscheid ist. Damit einhergehend ignoriert er die für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz, wonach mit mehreren Videos z.T. massivste sexuelle Übergriffe auf sehr junge Kinder gezeigt werden […]. Wie hiervor aufgezeigt ist sodann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz anhand der Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten nicht auf ein sehr leichtes, sondern auf ein "gerade noch leichtes" bzw. "nicht mehr leichtes Verschulden" schliesst […]. Dies und die Ausfällung einer schuldadäquaten Strafe von insgesamt 120 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'700.—[ …] lassen die Annahme eines Bagatellfalles, an die ein strenger Massstab anzulegen ist, nicht mehr zu. Damit einher geht, dass offensichtlich keine - und entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers auch keine vergleichbare - Konstellation vorliegt, wie sie die Ausnahmebestimmung von Art. 67 Abs. 4bis StGB auffangen will […]. Daran vermag der (sinngemässe) Einwand, wonach mit dem fraglichen Material (auch) weniger gravierende Übergriffe und Darstellungen gezeigt werden, nichts zu ändern. Zusammenfassend fehlt es damit an der Voraussetzung eines besonders leichten Falles.» (E.3.3.4).