Opfermitverantwortung der Sozialbehörde bei Art. 148a StGB
Im Urteil 7B_770/2023 vom 6. September 2024 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht sowohl generell-abstrakt als auch detailreich fallbezogen mit dem Tatbestand von Art. 148a StGB Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, mit Fokus auf das Vorliegen eines leichten Falles i.S.v. Art. 148 Abs. 2 StGB sowie die Bedeutung der Opfermitverantwortung der Sozialbehörde. Hier sind einige der Ausführungen des Bundesgerichts: «Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist […]. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen.» (E.2.3.1). «Im Gegensatz zum Betrug muss der Irrtum aufgrund der Konzeption von Art. 148a StGB nicht arglistig herbeigeführt oder verstärkt worden sein […]. Die Opfermitverantwortung als Aspekt der Arglist spielt deshalb bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit nach Art. 148a Abs. 1 StGB keine Rolle […]. Eine allfällige Mitverantwortung der Sozialbehörde kann indessen bei der Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers und damit auch bei der Frage, ob es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB handelt, sowie im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.» (E.2.3.2).«Gemäss BGE 149 IV 273 E. 1.5 - der rund ein halbes Jahr nach dem hier angefochtenen Urteil erging - dient der Deliktsbetrag als Ausgangspunkt bei der Bestimmung des leichten Falls. […]» (E.4.5). Das Bundesgericht bejahte hier den leichten Fall und hiess die Beschwerde teilweise gut (E.5).