7B_728/2023
März 19, 2024 8:56 am

Im Urteil 7B_728/2023 vom 30. Januar 2024 aus dem Kanton Zürich (qualifizierte Betäubungsmitteldelikte etc.) ging es um die strafrechtliche Landesverweisung, insbesondere betreffend EMRK-Konformität. Das Bundesgericht machte in diesem Urteil auch zahlreiche generell-abstrakte Aussagen. Hier sind einige Ausführungen des Bundesgerichts: «Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut: Liegt eine Landesverweisung im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sie sich als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist […].  Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten: (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (5) der Gesundheitszustand sowie (6) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der […]. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall. Das Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung vorgenommen. […]» (E.3.5.1). Das Bundesgericht schützte in diesem Fall die Landesverweisung.