Im Urteil 7B_459/2024 vom 5. September 2024 aus dem Kanton Bern befasste sich das Bundesgericht mit der oberflächlichen Leibesvisitation eines Verwahrten nach jedem Besuch. Das Bundesgericht setzte sich in diesem Fall im Detail mit den Rechtsgrundlagen und der Praxis zu Leibesvisitationen und anderen Kontrollmassnahmen im Vollzug auseinander (E.3). Nach eingehender Prüfung der Ausführungen der Vorinstanz (E.4) bestätigte das Bundesgericht die Zulässigkeit dieser Massnahme und führte u.a. aus: «Massnahmen wie Leibesvisitationen müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; vgl. etwa BGE 146 I 97 E. 2.3), will sagen: sie müssen geeignet sein, den damit verfolgten Zweck zu erreichen (Eignung). Sodann müssen sie erforderlich sein (Erforderlichkeit). Daran fehlt es, wenn mildere Massnahmen zur Erreichung des angestrebten Zwecks genügen. Schliesslich müssen sie zumutbar sein (Zumutbarkeit). Von diesen anerkannten Grundsätzen lässt sich die Vorinstanz leiten. Sie hält fest, die Eignung der Leibesvisitationen zur Erreichung der Sicherheitsanforderungen sei offensichtlich. Sodann prüft sie eingehend, ob die Leibesvisitationen auch erforderlich seien. Dabei übersieht sie nicht, dass die systematische Durchsuchung des nackten Körpers einen Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers bedeutet. Dieser mache geltend, es sei nichts dagegen einzuwenden, wenn ein bis zwei Mal pro Jahr eine Zufallskontrolle durchgeführt werde. Dem hält die Vorinstanz zu Recht entgegen, dass damit die notwendige Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt Thorberg massiv beeinträchtigt würde. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den bereits mehrfach zitierten BGE 141 I 141. Dort hielt das Bundesgericht fest, dass neben Leibesvisitationen durchaus andere Mittel zur Gewährleistung der Sicherheit bestünden. Es nannte beispielhaft Trennscheiben, Metalldetektoren und die Abtastung oder eine verstärkte Kontrolle der Besucher vor und während des Besuchs. Wie das Bundesgericht bereits damals erklärte, mag auf den ersten Blick der Eindruck entstehen, dass die Gesamtheit solcher Massnahmen weniger stark in die Menschenwürde eingreift ("l'ensemble de ces instruments peuvent de prime abord apparaître moins attentatoires à la dignité"). Allerdings gab das Bundesgericht zu bedenken, dass auch solche Massnahmen Nachteile hätten. Dies gelte sowohl für die Sicherheit wie auch für den Schutz des Privat- und Familienlebens und der persönlichen Freiheit (E. 6.5.3). Die Vorinstanz stützt sich zu Recht auf diese Rechtsprechung. Weiter hält sie in vertretbarer Weise fest, die mildere Massnahme einer Kontrolle über der Unterwäsche scheine nicht hinreichend wirksam.» (E.4.8).
7B_459/2024
Oktober 10, 2024 6:58 am