7B_44/2024
August 11, 2025 5:02 am

Im Urteil 7B_44/2024 vom 14. Juli 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema der Verwertung von Zufallsfunden aus geheimen Überwachungen. Im vorliegenden Fall wurde die Genehmigung der Zufallsfunde erst nach über zwei Jahren beim Zwangsmassnahmengericht beantragt. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO). Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). In den Fällen nach Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO)  […].  Bei der Auslegung von Art. 278 Abs. 3 StPO ist zu berücksichtigen, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort als solcher erkennbar ist. Die Beweislage kann sich über die Dauer der Überwachung stetig verdichten. Es ist also denkbar, dass die Fallbearbeitenden der Strafverfolgungsbehörden erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis zur Überzeugung gelangen, dass die Überwachung einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat. Der Begriff der Unverzüglichkeit ist deshalb weit auszulegen […]. Entscheidend ist, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder der beschuldigten Person vorgehalten werden […] (E.4.1.2). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren erst rund zwei Jahre nach Kenntnisnahme der Zufallsfunde eingeleitet hat. Die Staatsanwaltschaft hat demnach im vorliegenden Fall - wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert - die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Überwachung "unverzüglich" anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten ist (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), offensichtlich nicht eingehalten.» (E.4.2). «Von einer Verwendung der Zufallsfunde vor der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht ist bei dieser Sachlage - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht auszugehen. Die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft "unverzüglich" die Überwachung anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), ist demnach in der vorliegenden Konstellation als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen. Deren Verletzung durch die Staatsanwaltschaft hat nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Zufallsfunde können demnach gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden. Die Vorinstanz hat den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts mithin im Ergebnis zu Recht geschützt.» (E.4.3.5).