Ersatzmassnahmen reichen bei Fluchtgefahr regelmässig nicht aus
Im Urteil 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema Ersatzmassnahmen bei Fluchtgefahr, einschliesslich Electronic Monitoring. Das Bundesgericht äusserte sich, skeptisch, wie folgt: «Zwar können diese milderen Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein, einer gewissen Fluchtneigung genügend Rechnung zu tragen. Bei der vorliegenden Fluchtgefahr des Beschwerdeführers erweisen sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jedoch regelmässig als nicht ausreichend. Angesichts der stellenweise fehlenden Personenkontrollen an den Landesgrenzen im Schengenraum gilt dies namentlich für die vom Beschwerdeführer beantragte Schriftensperre, die Verhängung einer persönlichen Meldepflicht oder die Auflage des Aufenthaltes an einem bestimmten Ort […]. Dasselbe gilt für die Überwachung solcher Ersatzmassnahmen mittels vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Electronic Monitoring gemäss Art. 237 Abs. 3 StPO […]» (E.3.6.2). «Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen eignen sich somit nicht, die bei ihm festgestellte Fluchtgefahr massgeblich zu reduzieren. Da somit keine mildere Massnahme anstelle von Haft in Betracht fällt, verletzt die Vorinstanz das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, indem sie die Haft aufrechterhält.» (E.3.6.3).