Im Urteil 7B_277/2023 vom 19. September 2023 aus dem Kanton Basel-Stadt geht es das äusserst praxisrelevante Thema der Fiktion von Zustellungen von Strafbefehlen. Das Bundesgericht äusserte sich auf der generell-abstrakten Ebene u.a. wie folgt: «Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen [...]. Diese Obliegenheit beurteilt sich nach den konkreten Verhältnissen und dauert nicht unbeschränkt an […]. Nach der Rechtsprechung muss die betroffene Person mit der Zustellung eines Entscheides rechnen, wenn sie davon Kenntnis hat, dass sie Gegenstand einer Strafuntersuchung im Sinne von Art. 309 StPO ist […]. Dies ist der Fall, wenn dem Beschuldigten von der Polizei Vorhalte gemacht werden und ihm die Eröffnung eines Vorverfahrens mitgeteilt wird […]. Die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO kann bei der Mitteilung eines Strafbefehls insbesondere zum Tragen kommen, wenn der betroffenen Person von der Polizei anlässlich einer Verkehrskontrolle die Eröffnung eines Strafverfahrens in Aussicht gestellt wurde und der Strafbefehl relativ zeitnah dazu erging.» (E.2.3.2). Im vorliegenden griff die Zustellfiktion allerdings nicht, so dass das Bundesgericht die Beschwerde der Beschwerdeführerin guthiess (E.2.4).
7B_277/2023
Oktober 13, 2023 1:37 pm