7B_142/2023
Oktober 29, 2024 3:50 am

Im Urteil 7B_142/2023 vom 4. Oktober 2024 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema neue Vorbringen im Strafvollzug nach kantonalem Recht. Das Bundesgericht äusserte sich hierzu u.a. wie folgt: «Das Bundesgerichtsgesetz schreibt den Kantonen vor, dass die richterliche Vorinstanz des Bundesgerichts oder ein vorgängig zuständiges Gericht den Sachverhalt frei prüft und das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 110 BGG). Daraus folgt, dass der Sachverhalt im gerichtlichen Verfahren zu erstellen ist, weshalb diesem Gericht auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können […]. Damit wird die Rechtsweggarantie von Art. 29a BV bzw. Art. 6 EMRK umgesetzt, welche eine uneingeschränkte Sachverhalts- und Rechtskontrolle durch (wenigstens) ein Gericht verlangt […]. Bis zu welchem Zeitpunkt im kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden können, regelt das Bundesrecht nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen […]» (E.2.3.1).