7B_1035/2024 vom 19. November 2024
Dezember 9, 2024 8:05 am

Im Urteil 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit dem Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr und bestätigte seine Praxisänderung betreffend Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO aus dem Leiturteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024. Der Beschwerdeführer obsiegte vor Bundesgericht aber hier dennoch nicht bzw. nur teilweise. Das Bundesgericht hielt den Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO für möglich und wies die Angelegenheit zur Prüfung dieses Haftgrunds an die Vorinstanz zurück: «Das Bundesgericht substituiert indessen nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe, zumal diesfalls das rechtliche Gehör des Inhaftierten gewahrt bleiben muss […]. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Prüfung des Haftgrunds der qualifizierten Wiederholungsgefahr zurückzuweisen.» (E.4.3).