Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB durch Polizist durch unnötige E-Mails an andere Verwaltungseinheiten
Im Urteil 6B_994/2024 vom 30. April 2025 befasste sich das Bundesgericht mit der Verletzung des Amtsgeheimnisses i.S.v. Art. 320 StGB durch einen Polizisten der Stadtpolizei, durch E-Mails an zwei Mitarbeiterinnen der Stadtverwaltung. Das Bundesgericht äussert sich zunächst allgemein zum Tatbestand von Art. 320 StGB: «Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung oder als Hilfsperson eines Beamten oder einer Behörde wahrgenommen hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Die Verletzung des Amtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses oder der Hilfstätigkeit strafbar (Art. 320 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Geheimnisse sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis (den sogenannten Geheimnisträgern) bekannt sind, die der Geheimnisherr (das heisst jene Person, welche die Tatsachen betreffen) geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat. Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. […] In der Regel sind tatsächliche Informationen aus hängigen Verfahren (namentlich Strafverfahren) geheim, unabhängig davon, ob sie zunächst auf Mutmassungen beruhen, inhaltlich wahr sind oder sich nachträglich als unrichtig erweisen […]. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Die Erfüllung des Tatbestands erfordert Vorsatz; Eventualvorsatz genügt. […]» (E.2). Der Beschwerdeführer berief sich vor Bundegerichts erfolglos auf das Schrifttum, wonach keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliegt, wenn das Geheimnis anderen Personen innerhalb derselben Verwaltungseinheit zugänglich gemacht wird […]. Das Bundesgericht stützte die Verteilung u.a. wie folgt: «Die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Stadtpolizei, die Stadtkanzlei und das Einwohneramt Verwaltungseinheiten derselben Stadtverwaltung sind. Allerdings ändere dies nichts daran, dass es sich um verschiedene Verwaltungseinheiten handle. Der Beschwerdeführer habe die inkriminierten Informationen nur als Angehöriger der Stadtpolizei erhalten. Die Informationen seien zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben relevant gewesen. Hingegen hätten B. als Mitarbeiterin der Stadtkanzlei und D. als Mitarbeiterin des Einwohneramts keine Kenntnis von diesen Informationen erlangen können und sie zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben auch nicht benötigt. Es treffe zu, dass keine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorliegt, wenn das Geheimnis anderen Personen innerhalb derselben Verwaltungseinheit zugänglich gemacht wird. Allerdings sei diese Konstellation nicht gegeben, denn der Beschwerdeführer habe seine Informationen gegenüber Mitarbeiterinnen anderer Verwaltungseinheiten offenbart. Er selbst habe eingestanden, dass die Weitergabe der Informationen für die Erfüllung seiner polizeilichen Aufgaben nicht von Nutzen war und auch nicht für die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben von B. in der Stadtkanzlei und von D. beim Einwohneramt. Indem der Beschwerdeführer die Informationen dennoch weitergab, habe er zumindest in Kauf genommen, dem Amtsgeheimnis unterliegende Informationen an Drittpersonen zu offenbaren, die nicht zum beschränkten Kreis der polizeilichen Kenntnisberechtigten gehörten.» (E.5.1).