6B_681/2024
Februar 3, 2025 11:49 am

Im Urteil 6B_681/2024 vom 15. Januar 2025 aus dem Kanton Aargau behandelte das Bundesgericht die Frage der Strafzumessung, insbesondere das Ausfällen einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe anstatt einer Gesamtfreiheitsstrafe. Das Bundesgericht äusserte sich u.a.: «Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Dabei hat es zunächst für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Eine Gesamtfreiheitsstrafe ist nur zulässig, wenn für jede einzelne Straftat die Freiheitsstrafe erforderlich ist (sog. konkrete Methode […]). Gemäss der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens […], wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung […]. Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft […]. Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung […]. In die Wahl der Strafart einzubeziehen sind auch die Kriterien von Art. 41 Abs. 1 StGB […]. Demnach kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen wenn (lit. a) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder (lit. b) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Die Wahl der Freiheitsstrafe ist zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB).» (E.2.1.1). Im vorliegenden Fall hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut und wies, nach gewissen Kritikpunkten, den Fall zurück an die Vorinstanz (E.2.3.2, E.3).