6B_1298/2022
August 21, 2023 5:57 am

Im Urteil 6B_1298/2022 vom 10. Juli 2023 des Bundesgerichts aus dem Kanton Aargau (zur amtl. Publ. vorgesehen) ging es um den Vorwurf des Amtsmissbrauchs durch einen Mitarbeiter einer JVA gegenüber einem Gefangenen. Die Strafverfolgungsbehörden hatten durch strafprozessuale Zwangsmassnahmen (Art. 196 ff. StPO) und nicht durch die Bestreitung des Weges der nationalen Rechtshilfe (Art. 43 ff. StPO) ein Video des Vorfalls aus der JVA beschafft. Das Bundesgericht setzte sich eingehend den Zwangsmassnahmen und der nationalen Rechtshilfe auseinander und erklärte u.a. Folgendes: «Die Regeln über die Rechtshilfe gehen den Bestimmungen über die Beschlagnahme und Herausgabe als leges speciales vor, sodass gegenüber einer grundsätzlich zur Rechtshilfe verpflichteten Behörde weder eine Beschlagnahme durchgeführt, noch eine Editionsaufforderung erlassen werden kann.» (E.1.3.2). Das Bundesgericht sprach sich im vorliegenden Fall dann aber für eine Verwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweise nach Art. 141 Abs. 2 StPO aus.