6B_129/2024
Mai 10, 2024 6:32 am

Das Bundesgericht befasste ich im Fall aus dem Kanton Bern mit einer einfachen Verkehrsregelverletzung. Die Vorinstanz hatte den Halter des Maseratis, der von seinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch machte, schuldig gesprochen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Fahrzeughalters im Urteil 6B_129/2024 vom 22. April 2024  ab, u.a. mit den folgenden Ausführungen: «[…] ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, oder wenn sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substanziieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf […]  Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, die beschuldigte Person berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht.» (E.2.3.1). «Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus ihrer Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten […]. Die Haltereigenschaft kann bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Lenker begangen wurde, ein Indiz für die Täterschaft sein […]. Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selbst gelenkt, wenn er die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt […].Nur weil die beschuldigte Person sich auf das Aussageverweigerungsrecht beruft oder die Möglichkeit ins Spiel bringt, nicht gefahren zu sein, wird das Gericht nicht daran gehindert, ihre Täterschaft anzunehmen […]» (E.2.3.2).