6B_1067/2023
Mai 8, 2025 2:04 pm

Im Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Verletzung des Konfrontationsanspruchs nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Es hiess die Beschwerde bei dieser Rüge gut und äusserte sich u.a. wie folgt: «Das Bundesgericht hat sich wiederholt zur Tragweite der Teilnahmerechte nach nationalem Recht und dem konventionsrechtlichen Konfrontationsanspruch geäussert. Diese sind nicht deckungsgleich und zu unterscheiden […].» (E.3.1). «Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen […]. Der Konfrontationsanspruch kann namentlich aktuell werden, wenn ein Gericht auf Aussagen abstellen will, die ein Belastungszeuge im Sinn von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausschliesslich gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden tätigte […]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich der Konfrontationsanspruch sodann auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen […]. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können […]. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert […]. Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen […]. Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht […].» (E.3.1.2). «Indessen handelt es sich bei Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK um eine relative Garantie […]. Ausnahmsweise kann auf Aussagen eines nicht entsprechend den Vorgaben der EMRK konfrontierten Belastungszeugen abgestellt werden, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind. Der Gerichtshof prüft in einem ersten Schritt, ob ein sachlicher Grund für die unterbliebene Konfrontation vorliegt. Diese erste Voraussetzung gilt nicht absolut, sondern beeinflusst, wie streng die nachfolgenden Prüfschritte ausfallen […]. Weiter verlangt der EGMR hinreichende kompensatorische Elemente innerhalb des Verfahrens, die es der beschuldigten Person trotz der unterbliebenen Konfrontation erlauben, die Belastbarkeit der strittigen Aussagen auf die Probe zu stellen. In einem letzten Schritt untersucht er, ob das Verfahren in seiner Gesamtheit fair ausgestaltet war […]» (E.3.1.3).