2C_900/2022
August 9, 2024 10:45 am

Die Zürcher Justiz hat die von «Brian» geforderte Genugtuung für die rechtswidrigen Haftbedingungen während 20 Tagen Einzelhaft im Jahr 2017 mit 50 Franken pro Tag zu tief angesetzt. Das Bundesgericht heisst im Urteil 2C_900/2022 vom 12. Juli 2024 seine Beschwerde teilweise gut. Die Sache wird zu neuem Entscheid ans Zürcher Obergericht zurückgewiesen. Das Bundesgericht äusserte sich in diesem Urteil eingehend zu den rechtlichen Grundlagen für finanzielle Ansprüche und zur EMRK (E.6). Hier sind einige Auszüge: «Nach Gesagtem trifft den Staat bei einem Verstoss gegen Art. 3 EMRK insbesondere eine sekundärrechtliche Folgenbeseitigungspflicht [...]. Anders als Art. 5 Ziff. 5 EMRK, wonach eine inhaftierte Person bei Verstoss gegen die materiellen oder formellen Vorschriften von Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK Anspruch auf Entschädigung hat, stellt Art. 3 EMRK indes keine eigenständige Haftungsnorm dar, die unabhängig des kantonalen oder bundesrechtlichen Staatshaftungsrechts zur Anwendung gelangt […]. Auch Art. 41 EMRK vermittelt im innerstaatlichen Recht keine Anspruchsgrundlage für Staatshaftungsansprüche, sondern erlaubt es vielmehr dem EGMR (selbst) unter gewissen Voraussetzungen eine sog. gerechte Entschädigung zuzusprechen, wenn er eine Konventionsverletzung feststellt […]» (E.6.5). «Gemäss § 6 Abs. 1 HG/ZH haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. § 11 HG/ZH sieht ferner vor, dass wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Feststellung der Verletzung, auf Schadenersatz und, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist, auch auf Genugtuung hat. Für die Bemessung der Genugtuung aufgrund einer Persönlichkeitsverletzung nach § 11 HG/ZH sind die Grundsätze des (Bundes) Zivilrechts heranzuziehen, die als subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gelangen […]» (E.6.7).