Amtliche Verteidigung darf von vertretener Person im Prinzip keine zusätzliche Vergütung verlangen
Im Urteil 2C_340/2023 vom 28. März 2024 aus dem Kanton Zürich ging es um eine Vereinbarung von Zusatzhonorar vom Klienten durch einen amtlichen Verteidiger. Wegen Verletzung von Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA) wurde der Anwalt, nach einer Anzeige u.a. des Obergerichts des Kantons Zürich, dann durch die Aufsichtskommission mit einer Busse sanktioniert, was auch das Verwaltungsgerichts des Kanton Zürich bestätige. Das Bundesgericht weist die Beschwerde des Anwalts ab und äussert sich u.a. wie folgt: «Übernehmen Anwältinnen und Anwälte eine amtliche Verteidigung im Sinn von Art. 132 StPO, erfüllen sie eine staatliche Aufgabe. Mit ihrer Einsetzung entsteht zwischen ihnen und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat die amtliche Verteidigung eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen (BGE 141 I 124 E. 3.1). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhalten in ihrer amtlichen Funktion einerseits das tariflich festgelegte Honorar und tragen nicht das Risiko der Uneinbringlichkeit. Andererseits können sie von der amtlich vertretenen Person im Grundsatz keine weitere Vergütung verlangen [...]. Verstösst die amtliche Verteidigung gegen diesen Grundsatz, macht sie sich disziplinarrechtlich verantwortlich [...]» (E.6.2). «Der amtlichen Verteidigung ist es im Prinzip untersagt, zusätzliches Honorar von der beschuldigten Person einzufordern, weil sie bereits durch den öffentlich-rechtlichen Anspruch gegenüber dem Staat entschädigt wird (zu den Ausnahmen E. 6.5.4 hiernach). Die Höhe der Entschädigung legt das Strafgericht im Endurteil fest (Art. 135 Abs. 2 StPO); es prüft in diesem Zusammenhang, ob die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung notwendig und verhältnismässig waren (NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 135 StPO). Die vorliegend strittige Honorarvereinbarung zielt im Ergebnis darauf ab, Art. 135 Abs. 2 StPO zu umgehen, weil auch die vom Strafgericht nicht als notwendig und verhältnismässig erachteten Aufwendungen entschädigt werden sollen, und zwar durch die amtlich vertretene Person. Diese Vereinbarung ist deshalb nicht mit der Pflicht zur sorgfältigen Berufstätigkeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vereinbar.» (E.6.5.3).