1B_332/2022
April 3, 2023 9:54 am

Im Urteil 1B_332/2022 vom 2. Februar 2023 aus dem Kanton Zürich entschied das Bundesgericht, dass die Entsiegelung und Durchsuchung von in einem Hotelzimmer sichergestellten privaten Aufzeichnungen in diesem Fall nicht zulässig sei (betroffen war eine nicht beschuldigte Person und ein Fall des Nebenstrafrechts). Das Bundesgericht hat die Unterscheidung nach den Eigentumsverhältnissen zwischen «privaten» und «geschäftlichen» Datenträgern bzw. Unterlagen weder als lebensfremd noch als sachwidrig angesehen (E.2.2). Das Bundesgericht erklärte allgemein Folgendes: «Die Durchsuchung von Aufzeichnungen nach Art. 246 StPO ist als strafprozessuale Zwangsmassnahme nur zulässig, wenn sie verhältnismässig ist. Erforderlich ist insbesondere, dass die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO); zudem muss die Bedeutung der Straftat die Massnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO).» (E.2.1 a.E.).