August 13, 2025 11:53 am

Im Urteil 7B_594/2025 vom 4. August 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Verschiebungsgesuch einer Anwältin, die eine mit Verfügung vom 1. April 2025 auf den 1. September 2025 angesetzte Hauptverhandlung verschieben lassen wollte. «Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin beantragte eine Verschiebung der Hauptverhandlung mit der Begründung, dass sie montags aufgrund fehlender Kinderbetreuung und anderweitiger Verpflichtungen grundsätzlich keine Termine wahrnehmen könne. Ihre Arbeitstage seien Dienstag, Mittwoch und Freitag. Da zwischen ihr und ihrer Klientin ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe, käme eine Vertretung nicht ohne Weiteres in Frage.» (E.3.1). Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Anwältin, welche nur am Dienstag, Mittwoch und Freitag arbeitet wie folgt ab: «Gemäss Art. 202 Abs. 3 StPO ist bei der Festlegung des Verhandlungstermins auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen […]. Diese Norm verlangt indes keine vollständige Anpassung des Termins an die individuellen Bedürfnisse der Beteiligten, sondern eine Abwägung, in die alle Verfahrensbeteiligten miteinbezogen werden.  Die unentgeltliche Rechtsbeiständin trägt vor, sie könne aufgrund familiärer Verpflichtungen montags grundsätzlich nicht an Verhandlungen teilnehmen. Es ist jedoch fraglich, ob solche wiederkehrenden Betreuungspflichten überhaupt unter Art. 205 Abs. 2 StPO fallen. Vorliegend fehlt jedenfalls ein konkreter Nachweis für eine absolute Verhinderung. Insbesondere wurde keine schriftliche Bestätigung der Kita vorgelegt, die besagt, dass eine Betreuung am fraglichen Tag definitiv ausgeschlossen ist. Vielmehr wurde die Rechtsbeiständin, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, lediglich gebeten, sich etwa einen Monat vor dem Termin erneut zu melden. Daraus ergibt sich, dass eine definitive Unmöglichkeit nicht dargetan ist, sondern die Möglichkeit organisatorischer Lösungen weiterhin besteht. Welche "weiteren verpflichtenden Terminen" die unentgeltliche Rechtsbeiständin an diesem Wochentag hat, zeigt sie, wie bereits vor der Vorinstanz, auch vor Bundesgericht nicht auf. Die Vorinstanz erwog sodann, dass sich die Terminfindung im vorliegenden Fall aufgrund der vielen Verfahrensbeteiligten schwierig gestaltet habe. Am 1. September 2025 seien viele Verfahrensbeteiligte verfügbar, darunter die Anklägerin, der Beschuldigte, dessen Verteidiger sowie zwei Dolmetschende. Zudem verhandle das Gericht grundsätzlich montags. […]. Da es der Privatklägerin wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses ihren Angaben zufolge nicht zuzumuten sein soll, mit einer Stellvertreterin ihrer Rechtsbeiständin den Gerichtstermin am 1. September 2025 wahrzunehmen, kann von der Rechtsbeiständin erwartet werden, dass sie sich angesichts der langen Vorlaufzeit den Bedürfnissen ihrer Klientin entsprechend organisiert. Entweder nimmt sie den Termin selbst wahr oder sie sorgt dafür, dass eine Vertretung rechtzeitig eingeführt und mit der Privatklägerin vertraut gemacht wird. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde durch die Verfügung vom 20. Mai 2025 darüber informiert, dass ihrem Gesuch um Terminverschiebung nicht stattgegeben wurde. Damit standen ihr drei Monate zur Verfügung, um - falls sie den Termin am 1. September 2025 tatsächlich nicht persönlich wahrnehmen kann - eine geeignete Vertretung einzuarbeiten und mit den Einzelheiten des Falls vertraut zu machen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK darin erkennen will, dass das Verschiebungsgesuch abgewiesen wurde und bei der Terminfindung für die Hauptverhandlung keine Rücksicht auf die Verfügbarkeit der unentgeltlichen Rechtsbeiständin genommen worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung der langen Vorlaufzeit und mangels Belegen für eine zwingende Verhinderung der Rechtsvertreterin hat die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Dies verletzt weder Bundesrecht noch Völkerrecht.» (E.3.2).

August 13, 2025 11:30 am

Im Urteil 6B_323/2025, 6B_326/2025 vom 9. Juli 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der strafrechtlichen Landesverweisung und deren Dauer. Das Bundesgericht äusserte sich zunächst ausführlich zum Härtefall und bejahte diesen auch (E.3)., hingen fiel die Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers aus. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde lediglich bezüglich der fehlenden ausreichenden Begründung der Dauer der Landesverweisung durch die Vorinstanz, u.a. wie folgt: «Wie bei der Frage, ob überhaupt eine Landesverweisung auszusprechen ist, gilt es bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ausserdem den persönlichen Umständen, insbesondere allfälligen familiären Bindungen der auszuweisenden Person in der Schweiz oder einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte, Rechnung zu tragen […]. Die Dauer der Landesverweisung muss nicht symmetrisch zur Dauer der verhängten Strafe sein […]. Dem Sachgericht kommt bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu, in das das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift […].» (E.4.2). «Die Vorinstanz erachtet angesichts der Schwere "des Delikts" und der konkreten Sanktion eine zehnjährige Landesverweisung als angemessen […]. Ihre Begründung in einem Satz unter blossem Hinweis auf die zwei genannten Beurteilungsfaktoren ist äusserst kurz. Sie bezieht vor allem jedoch das zentrale Beurteilungskriterium der vom Beschwerdeführer ausgehenden Sicherheitsgefahr nicht mit ein. Die angeführte Schwere "des Delikts" - recte: der mehreren nachgewiesenen Anlasstaten (vgl. oben E. 3.2) - ist zwar ein relevanter Anhaltspunkt für das Ausmass der drohenden Sicherheitsgefahr; der alleinige Hinweis auf die Deliktsschwere bildet die Sicherheitsgefahr indes nicht umfassend ab und vermag eine Würdigung derselben im Hinblick auf die Dauer der Landesverweisung nicht zu ersetzen. Bezüglich der Höhe der konkret verhängten Sanktion, die in der Regel ein Hinweis auf die Tatschwere ist, gilt dasselbe. Im Weiteren ergibt sich aus der Begründung der Vorinstanz nicht, dass sie die das private Interesse des Beschwerdeführers ausmachenden Umstände miteinbezieht, mithin sein privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz effektiv mit dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit abwägt […]. Mangels Auseinandersetzung mit den einschlägigen Beurteilungskriterien lässt sich die von der Vorinstanz festgelegte Dauer der Landesverweisung nicht nachvollziehen und auf ihre Rechtmässigkeit überprüfen. Die vorinstanzliche Begründung genügt damit den Anforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und verletzt das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers […]. Das angefochtene Urteil ist in diesem Punkt daher aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Verbesserung zurückzuweisen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist insoweit begründet.» (E.4.3).

August 13, 2025 7:12 am

Im Urteil 7B_45/2022 vom 21. Juli 2025 stellte das Bundesgericht klar, dass Beweismittel, die aufgrund der Mitwirkungspflicht in Verwaltungsverfahren speziell für die FINMA erstellt und dieser vorgelegt wurden, im Strafverfahren nicht verwendet werden dürfen, wenn die betroffene Person von der FINMA nicht über ihr Recht auf Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur-Grundsatz) belehrt wurde. Hier sind die Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «Die Person, die der FINMA gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG Auskünfte und Unterlagen zu erteilen hat, kann jedoch die Auskunft verweigern, wenn sie damit eine Strafverfolgung riskiert oder ihre Stellung in einem hängigen oder drohenden Verfahren verschlechtert würde […]. Wenn die FINMA also die Mitwirkung eines Beaufsichtigten zur Erlangung bestimmter Informationen verlangt, weist sie ihn darauf hin, dass er die Mitwirkung verweigern kann, wenn ihm eine Strafverfolgung droht […]. Dieser Grundsatz ist von grundlegender Bedeutung, da eine Person, die mit der Verwaltungsbehörde zusammengearbeitet hat, nicht davon ausgehen sollte, dass die ihr übermittelten Beweise in einem Strafverfahren uneingeschränkt verwertbar sind, wenn sie im Rahmen dieses Verfahrens die Übermittlung an die Strafverfolgungsbehörde hätte vermeiden können. Das Gegenteil zuzulassen, würde bedeuten, den Strafbehörden das Recht einzuräumen, die Grundsätze des Strafverfahrens leicht zu umgehen, um unter Verletzung des Grundsatzes nemo tenetur Beweise zu erlangen und zu verwerten. Dies ist sicherlich nicht das Ziel von Art. 38 FINMAG […]. Das Problem liegt im Wesentlichen darin, dass das von der Strafverfolgungsbehörde übermittelte und verwertete Beweismittel möglicherweise nie zu ihr gelangt wäre, wenn der Beschuldigte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich während des Verwaltungsverfahrens völlig passiv verhalten hätte […]. Da der Beschwerdeführer nicht über sein Recht auf Selbstbelastungsfreiheit informiert wurde, obwohl das mit den ausgehändigten Formularen angestrebte Verhalten die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich ziehen konnte, wurde sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer am 10. Oktober 2014 ausgefüllten Formulare nicht verwertbar sind.» (E.4.2).

August 11, 2025 5:02 am

Im Urteil 7B_44/2024 vom 14. Juli 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema der Verwertung von Zufallsfunden aus geheimen Überwachungen. Im vorliegenden Fall wurde die Genehmigung der Zufallsfunde erst nach über zwei Jahren beim Zwangsmassnahmengericht beantragt. Das Bundesgericht äusserte sich wie folgt: «Werden durch die Überwachung andere Straftaten als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die beschuldigte Person verwendet werden, wenn zur Verfolgung dieser Straftaten eine Überwachung hätte angeordnet werden dürfen (Art. 278 Abs. 1 StPO). Erkenntnisse über Straftaten einer Person, die in der Anordnung keiner strafbaren Handlung beschuldigt wird, können verwendet werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung dieser Person erfüllt sind (Art. 278 Abs. 2 StPO). In den Fällen nach Art. 278 Abs. 1 und 2 StPO ordnet die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Überwachung an und leitet das Genehmigungsverfahren ein (Art. 278 Abs. 3 StPO)  […].  Bei der Auslegung von Art. 278 Abs. 3 StPO ist zu berücksichtigen, dass ein Zufallsfund nicht zwingend sofort als solcher erkennbar ist. Die Beweislage kann sich über die Dauer der Überwachung stetig verdichten. Es ist also denkbar, dass die Fallbearbeitenden der Strafverfolgungsbehörden erst im Laufe der Zeit mit wachsender Aktenkenntnis zur Überzeugung gelangen, dass die Überwachung einen neuen Tatverdacht zutage gefördert hat. Der Begriff der Unverzüglichkeit ist deshalb weit auszulegen […]. Entscheidend ist, dass das Genehmigungsverfahren eingeleitet wird, bevor die Überwachungsergebnisse für die Anordnung weiterer Ermittlungen verwendet oder der beschuldigten Person vorgehalten werden […] (E.4.1.2). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Genehmigungsverfahren erst rund zwei Jahre nach Kenntnisnahme der Zufallsfunde eingeleitet hat. Die Staatsanwaltschaft hat demnach im vorliegenden Fall - wie die Beschwerdeführerin zu Recht moniert - die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Überwachung "unverzüglich" anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten ist (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), offensichtlich nicht eingehalten.» (E.4.2). «Von einer Verwendung der Zufallsfunde vor der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht ist bei dieser Sachlage - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht auszugehen. Die Vorgabe von Art. 278 Abs. 3 StPO, wonach die Staatsanwaltschaft "unverzüglich" die Überwachung anzuordnen und innert 24 Stunden das Genehmigungsverfahren einzuleiten hat (vgl. Art. 274 Abs. 1 StPO), ist demnach in der vorliegenden Konstellation als blosse Ordnungsvorschrift zu verstehen. Deren Verletzung durch die Staatsanwaltschaft hat nicht die Unverwertbarkeit des Beweises zur Folge (vgl. Art. 141 Abs. 3 StPO). Die Zufallsfunde können demnach gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden. Die Vorinstanz hat den Genehmigungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts mithin im Ergebnis zu Recht geschützt.» (E.4.3.5).

August 5, 2025 8:31 am

Im Urteil 7B_288/2025, 7B_331/2025 vom 21. Juli 2025 aus dem Kanton Thurgau ging es um die Frage der amtlichen bzw. notwendigen Verteidigung im Berufungsverfahren. Im vorliegenden Fall wurde die notwendige Verteidigung vom Bundesgericht bejaht. Insbesondere die generell-abstrakten Ausführungen des Bundesgerichts sind sehr lesenswert: «Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).» (E.3.3.1). «Mit dieser Regelung der amtlichen Verteidigung wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK für den Bereich des Strafprozessrechts kodifiziert […]. Daraus, aber auch aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 3 StPO ("jedenfalls dann nicht") folgt, dass nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen ist, wenn die im Gesetz genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Die Formulierung von Art. 132 Abs. 2 StPO bringt durch die Verwendung des Worts "namentlich" ausserdem zum Ausdruck, dass nicht ausgeschlossen ist, neben den genannten Kriterien (kein Bagatellfall; tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre) weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mithin ist eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entzieht. Immerhin kann festgehalten werden, dass die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten umso geringer sind, je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, und umgekehrt […].» (E.3.3.2). «Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Geld- oder Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht grundsätzlich einen verfassungsmässigen Anspruch auf einen amtlichen Rechtsbeistand […]. Indessen kann selbst in Bagatellfällen ausnahmsweise ein Anspruch auf amtliche Verteidigung bestehen, etwa aus Gründen der Waffengleichheit oder falls der Ausgang des Verfahrens für die beschuldigte Person eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel wenn der Entzug der elterlichen Sorge droht […]. Auch die Konfrontation mit anwaltlich vertretenen Gegenparteien kann tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten begründen, welche, insgesamt betrachtet, für die sachliche Notwendigkeit einer amtlichen Verteidigung sprechen […].» (E.3.3.4).

August 4, 2025 10:29 am

Im Urteil 4A_55/2025 vom 14. Juli 2025 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Anwaltshaftung bei einer unterlassenen Einsprache gegen den Strafbescheid der Eidgenössischen Spielbankenkommission (ESBK) vor einer Gesetzesänderung mit möglichem «lex mitior» Effekt. Das Bundesgericht schützte die Haftung des Anwalts u.a. wie folgt: «Bei einer Unterlassung bestimmt sich der Kausalzusammenhang danach, ob der Schaden auch bei Vornahme der unterlassenen Handlung eingetreten wäre. Es geht um einen hypothetischen Kausalverlauf, für den nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eine überwiegende Wahrscheinlichkeit sprechen muss.» […]. Es ist nicht notwendig, dass dieser Erfolg regelmässig oder häufig eintritt. Er muss aber in den Bereich des objektiv und vernünftigerweise Voraussehbaren fallen. Die Frage nach der Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist rechtlicher Natur und unterliegt der freien Prüfung durch das Bundesgericht […].» (E.2.2). «Der Beschwerdeführer wendet zu Unrecht ein, der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen BGS aufgrund der Botschaft des Bundesrates vom 21. Oktober 2015 sei für ihn bei Erlass des Strafbescheids vom 25. August 2016 bzw. der nachfolgenden Besprechung mit dem Beschwerdegegner als Grundlage für seine Beratungstätigkeit weder objektiv voraussehbar noch erkennbar gewesen und es habe zudem an der inhaltlichen Voraussehbarkeit gefehlt. Er verkennt insbesondere, dass gemäss dem angefochtenen Urteil, das er in diesem Punkt nicht als bundesrechtswidrig gerügt hat, die Erhebung der Einsprache gegen den fraglichen Strafbescheid bereits unter der damals gültigen Rechtslage und damit unabhängig vom Eintritt einer Rechtsänderung angezeigt war. Die unterlassene Handlung des Beschwerdeführers bestand demnach nicht darin, den Strafbescheid vom 25. August 2016 im Hinblick auf eine noch nicht in Kraft gesetzte Gesetzesänderung anzufechten, sondern unabhängig vom anwendbaren Recht in der unterbliebenen Einsprache gegen diesen Entscheid. Der in der Beschwerde erhobene Einwand, der angefochtene Entscheid "würde letztlich bedeuten, dass jede/-r Rechtsanwältin bzw. Rechtsanwalt bei der Beratung der Klientschaft im Ausgangsprozess jederzeit damit rechnen müsste, dass in (allenfalls auch ferner) Zukunft eine Gesetzesänderung in Kraft treten könnte, die zu einer Strafbefreiung oder -milderung führen könnte", verfängt daher nicht. Unter Berücksichtigung der im angefochtenen Entscheid festgestellten voraussichtlichen Verfahrensdauer bis ins Jahr 2019 und der bevorstehenden Gesetzesänderung (in Form des neuen BGS), die auch dem Beschwerdeführer bekannt war und die Abschaffung der Vorführpflicht samt entsprechender Strafnorm vorsah, erscheint eine letztinstanzliche Beurteilung des Strafbescheids nach neuem Recht und der gestützt auf die "lex mitior" angenommene Freispruch durchaus im Bereich des objektiv und vernünftigerweise Vorhersehbaren. […]. Der Beschwerdeführer macht zu Recht nicht geltend, ein Entscheid des Bundesgerichts zu dieser Frage wäre im Jahr 2019 anders ausgefallen oder die erfolgte bundesgerichtliche Klarstellung falle ausserhalb des vernünftigerweise Voraussehbaren. Die Vorinstanz ist aufgrund sämtlicher Umstände (Art. 4 ZGB) zutreffend davon ausgegangen, die erfolgte Schädigung sei billigerweise noch dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Die Rüge, es fehle an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden erweist sich als unbegründet. Eine Verletzung von Art. 398 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OR liegt nicht vor.» (E.2.3).

August 4, 2025 4:05 am

Im Urteil 6B_54/2025 vom 4. Juni 2025 aus dem Kanton Schwyz befasste sich das Bundesgericht mit dem schriftlichen Berufungsverfahren. «Nach dieser Bestimmung [Art. 406 Abs. 2 StPO] kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind (lit. b) und es sich dementsprechend um eine Sache von relativ geringer Bedeutung handelt […]. Die Zustimmung zum schriftlichen Berufungsverfahren kann die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 406 Abs. 2 lit. a und b StPO nicht ersetzen, sondern tritt zu diesen hinzu. Das Berufungsgericht muss von Amtes wegen prüfen, ob die Voraussetzungen für das schriftliche Verfahren vorliegen. Ist dem nicht so, kann darauf nicht gültig verzichtet werden […].» (E.3.4.1). «Art. 406 Abs. 2 StPO verlangt nach der Rechtsprechung keine ausdrückliche Zustimmung der Parteien zum schriftlichen Verfahren. Das Einverständnis kann auch stillschweigend erfolgen. Lässt sich eine Partei im Nachgang zu einer Verfügung des Berufungsgerichts, wonach eine mündliche Verhandlung nur auf Wunsch der Parteien durchgeführt und das Ausbleiben einer Mitteilung als Zustimmung zum schriftlichen Verfahren interpretiert werde, vorbehaltlos auf das schriftliche Verfahren ein, so ist dies als Verzicht auf eine mündliche Verhandlung zu werten […].» (E.3.4.2). «Die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens gestützt auf Art. 406 Abs. 2 StPO ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann unzulässig, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des erstinstanzlichen Freispruchs schuldig sprechen […]. Weiter ist das schriftliche Berufungsverfahren nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft Berufung oder Anschlussberufung erhoben hat […]» (E.3.4.3). «Die Rüge des Beschwerdeführers ist begründet.» (E.3.5). «Im vorliegenden Fall urteilte erstinstanzlich ein Einzelgericht. Nach der Rechtsprechung ist auch in dieser Konstellation ein schriftliches Berufungsverfahren nur zulässig, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist […]. Nach der Praxis ist die Anwesenheit der beschuldigten Person dann im Sinne von Art. 406 Abs. 2 lit. a StPO erforderlich, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person in Abänderung des angefochtenen Urteils schuldig sprechen will. Diesfalls kann es den Sachverhalt nicht lediglich auf Grundlage der Akten feststellen, sondern hat die beschuldigte Person zu einer mündlichen Verhandlung vorzuladen, sodass sich diese zu den Vorwürfen persönlich äussern und diejenigen Umstände vorbringen kann, die der Klärung des Sachverhalts und ihrer Verteidigung dienen können […]. Gleiches muss gelten, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen verwerfen und die beschuldigte Person im Gegensatz zur Erstinstanz freisprechen will. Auch in diesem Fall kann es den Sachverhalt nicht bloss aufgrund der Akten feststellen.» (E.3.5.1).

August 1, 2025 9:05 am

Im Urteil 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung. Es scheint sich um eine seltene Spezialsituation zu handeln, wo der Beschuldigte bzw. das «Objekt» des Kampfes zweier Anwälte um das amtliche Mandat, urteilsunfähig war und mithin keine Instruktionen erteilen konnte. Das Bundesgericht machte u.a. die folgenden Ausführungen: «Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren […].» (E.3.3.1). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen […].  Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist in den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandats grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung […]. Zwar hat diese die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren […]. Indessen agiert die amtliche Verteidigung im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristische Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet […].» (E.3.3.2). «Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen […]. Aus dem blossen Umstand, dass der neue Rechtsvertreter der beschuldigten Person eine andere Verteidigungsstrategie als sein Vorgänger gewählt hätte, lässt sich für sich allein kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der früheren Verteidigung ableiten. Erst eine Verteidigungsstrategie, die offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann und damit den Interessen der beschuldigten Person klarerweise zuwiderläuft, ist als ungenügend zu bezeichnen […]» (E.3.3.3). «Eine besonders schwere Störung des Vertrauensverhältnisses ist vorliegend weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. […]. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass die amtliche Verteidigung gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen wegen der Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Instruktion von diesem einholen konnte […].» (E.3.4.2).

Juli 28, 2025 10:34 am

Im Urteil 6B_235/2025 vom 10. Juni 2025 aus dem Kanton Thurgau ging es um sexuelle Handlungen mit Kindern und das Thema der willkürlichen Beweiswürdigung. Das Bundesgericht äusserte sich hier u.a. wie folgt: «Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Staatsanwaltschaft und die Gerichte ziehen eine oder mehrere sachverständige Personen bei, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind (Art. 182 StPO). Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht […]. Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu […].» (E.1.1.2). «Gegenstand der Glaubhaftigkeitsbegutachtung ist die Analyse des vorhandenen Aussagematerials mit den Methoden der Aussagepsychologie. Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und der Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert wird […].» (E.1.1.3).