August 13, 2025 11:53 am
Im Urteil 7B_594/2025 vom 4. August 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Verschiebungsgesuch einer Anwältin, die eine mit Verfügung vom 1. April 2025 auf den 1. September 2025 angesetzte Hauptverhandlung verschieben lassen wollte. «Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin beantragte eine Verschiebung der Hauptverhandlung mit der Begründung, dass sie montags aufgrund fehlender Kinderbetreuung und anderweitiger Verpflichtungen grundsätzlich keine Termine wahrnehmen könne. Ihre Arbeitstage seien Dienstag, Mittwoch und Freitag. Da zwischen ihr und ihrer Klientin ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe, käme eine Vertretung nicht ohne Weiteres in Frage.» (E.3.1). Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Anwältin, welche nur am Dienstag, Mittwoch und Freitag arbeitet wie folgt ab: «Gemäss Art. 202 Abs. 3 StPO ist bei der Festlegung des Verhandlungstermins auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht zu nehmen […]. Diese Norm verlangt indes keine vollständige Anpassung des Termins an die individuellen Bedürfnisse der Beteiligten, sondern eine Abwägung, in die alle Verfahrensbeteiligten miteinbezogen werden. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin trägt vor, sie könne aufgrund familiärer Verpflichtungen montags grundsätzlich nicht an Verhandlungen teilnehmen. Es ist jedoch fraglich, ob solche wiederkehrenden Betreuungspflichten überhaupt unter Art. 205 Abs. 2 StPO fallen. Vorliegend fehlt jedenfalls ein konkreter Nachweis für eine absolute Verhinderung. Insbesondere wurde keine schriftliche Bestätigung der Kita vorgelegt, die besagt, dass eine Betreuung am fraglichen Tag definitiv ausgeschlossen ist. Vielmehr wurde die Rechtsbeiständin, wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, lediglich gebeten, sich etwa einen Monat vor dem Termin erneut zu melden. Daraus ergibt sich, dass eine definitive Unmöglichkeit nicht dargetan ist, sondern die Möglichkeit organisatorischer Lösungen weiterhin besteht. Welche "weiteren verpflichtenden Terminen" die unentgeltliche Rechtsbeiständin an diesem Wochentag hat, zeigt sie, wie bereits vor der Vorinstanz, auch vor Bundesgericht nicht auf. Die Vorinstanz erwog sodann, dass sich die Terminfindung im vorliegenden Fall aufgrund der vielen Verfahrensbeteiligten schwierig gestaltet habe. Am 1. September 2025 seien viele Verfahrensbeteiligte verfügbar, darunter die Anklägerin, der Beschuldigte, dessen Verteidiger sowie zwei Dolmetschende. Zudem verhandle das Gericht grundsätzlich montags. […]. Da es der Privatklägerin wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses ihren Angaben zufolge nicht zuzumuten sein soll, mit einer Stellvertreterin ihrer Rechtsbeiständin den Gerichtstermin am 1. September 2025 wahrzunehmen, kann von der Rechtsbeiständin erwartet werden, dass sie sich angesichts der langen Vorlaufzeit den Bedürfnissen ihrer Klientin entsprechend organisiert. Entweder nimmt sie den Termin selbst wahr oder sie sorgt dafür, dass eine Vertretung rechtzeitig eingeführt und mit der Privatklägerin vertraut gemacht wird. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde durch die Verfügung vom 20. Mai 2025 darüber informiert, dass ihrem Gesuch um Terminverschiebung nicht stattgegeben wurde. Damit standen ihr drei Monate zur Verfügung, um - falls sie den Termin am 1. September 2025 tatsächlich nicht persönlich wahrnehmen kann - eine geeignete Vertretung einzuarbeiten und mit den Einzelheiten des Falls vertraut zu machen. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 29 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK darin erkennen will, dass das Verschiebungsgesuch abgewiesen wurde und bei der Terminfindung für die Hauptverhandlung keine Rücksicht auf die Verfügbarkeit der unentgeltlichen Rechtsbeiständin genommen worden sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Unter Berücksichtigung der langen Vorlaufzeit und mangels Belegen für eine zwingende Verhinderung der Rechtsvertreterin hat die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch nach dem Gesagten zu Recht abgewiesen. Dies verletzt weder Bundesrecht noch Völkerrecht.» (E.3.2).
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