August 19, 2025 3:45 pm
Im Urteil 7B_1347/2024, 7B_1348/2024 vom 16. Juli 2025 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht u.a. mit dem Konfrontationsanspruch und lieferte eine eigentliche «Executive Summery» ab: «Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses Teilnahmerecht besteht jedoch nur in demjenigen Verfahren, in welchem die Person, die das Teilnahmerecht beansprucht, Partei ist. Führt die Staatsanwaltschaft gegen mehrere Personen getrennte Verfahren, haben die beschuldigten Personen im jeweils anderen Verfahren keine Parteistellung. Daher können sie sich nicht auf das in Art. 147 Abs. 1 StPO verankerte Teilnahmerecht berufen […].» (E.2.3.1). «Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. […] Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen […]. Der Konfrontationsanspruch kann namentlich aktuell werden, wenn ein Gericht auf Aussagen abstellen will, die ein Belastungszeuge im Sinn von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ausschliesslich gegenüber den Strafuntersuchungsbehörden tätigte […]. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erstreckt sich der Konfrontationsanspruch sodann auch auf die Einvernahme von Auskunftspersonen […].» (E.2.3.2). «Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können […]. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert […]. Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen […]. Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht […]. Das Recht auf wirksame Konfrontation ist hingegen eingehalten, wenn sich die Person auf die Befragung einlässt und sich in Anwesenheit des Beschuldigten erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert […]. Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden […]. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise […].» (E.2.3.3).
Social Media