Urteile
Januar 18, 2026 7:25 am

Im Urteil 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Electronic Monitoring als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung von Ersatzmassnahmen. Auch wenn (derzeit) keine Echtzeitüberwachung möglich ist, spricht sich das Bundesgericht für eine starke präventive Wirkung von Electronic Monitoring bei Ersatzmassnahmen aus: «Obwohl Electronic Monitoring zurzeit keine Überwachung in Echtzeit erlaubt […] und daher grundsätzlich nicht geeignet ist, das Betreten eines bestimmten Rayons oder Kollusionshandlungen zu verhindern und somit einer bestehenden Kollusionsgefahr tatsächlich zu begegnen […], entfaltet diese Form der Kontrolle eine gewisse präventive Wirkung auf die betroffene Person, da diese mit einer späteren Entdeckung der Missachtung der elektronisch überwachten Ersatzmassnahmen rechnen muss […]» (E.4.4). Bezüglich der Rüge der Belastung des Beschwerdeführers durch das Electronic Monitoring führt das Bundesgericht aus: «Die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, das Electronic Monitoring sei per se ungeeignet, Kollusionshandlungen zu verhindern, gehe damit fehl. Die Vorinstanz hält weiter fest, dem Beschwerdeführer sei nicht zu folgen, soweit er geltend mache, das Electronic Monitoring sei für ihn nicht mehr zumutbar. Der von ihm geltend gemachte psychische Druck und die ihn angeblich belastenden "Organisationsmassnahmen" seien durch nichts belegt und damit unbeachtlich. Es sei weder begründet noch ersichtlich, ob diese angeblichen Belastungen effektiv bestehen würden und auf das Electronic Monitoring zurückzuführen seien bzw. den Beschwerdeführer unverhältnismässig einschränken würden.» (E.4.5). 

Januar 10, 2026 12:17 pm

Im Urteil 7B_743/2025 vom 15. Dezember 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft bei der Berufungsverhandlung. Es kam zum folgenden Schluss: «Auch wenn bloss der Beschwerdeführer als beschuldigte Person Berufung führte, d.h. die Staatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung erhob und lediglich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils verlangte, entband dies die Staatsanwaltschaft nicht, ihre bei über einem Jahr Freiheitsstrafe liegenden Anträge vor dem Berufungsgericht persönlich zu vertreten. Denn der Wortlaut von Art. 405 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO sieht in solchen Fällen die bedingungslose Anwesenheitspflicht vor, zumal er nicht als "kann-Vorschrift" formuliert ist. Nichts daran ändert der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft auch dann eine Erscheinenspflicht trifft, wenn sie selbst Berufung oder Anschlussberufung erklärt hat und somit eigene Anträge stellt (Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO). Art. 405 Abs. 3 lit. a und lit. b StPO sind nicht als kumulative, sondern als alternative Bestimmungen zu verstehen. Ist die eine oder andere Bedingung, d.h. lit. a oder lit. b erfüllt, hat die Staatsanwaltschaft vor Berufungsgericht zu erscheinen.» (E.2.2.3). «Auch Art. 405 Abs. 2 StPO entbindet die Staatsanwaltschaft nicht von ihrer Anwesenheitspflicht. Diese Bestimmung sieht eine Dispensationsmöglichkeit nur für die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (in einfachen Fällen und auf Gesuch hin) vor, nicht aber für die Staatsanwaltschaft. Die fehlende Präsenz der Staatsanwaltschaft lässt sich folglich nicht mit dieser Bestimmung rechtfertigen. Diesbezüglich kritisiert der Beschwerdeführer zu Recht, dass es sich ohnehin um keinen einfachen Fall handelt, der einer Dispensation zugänglich wäre, zumal eine erhebliche Freiheitsstrafe auf dem Spiel steht, die einen bedingten bzw. teilbedingten Vollzug ausschliesst. Eine Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft in Fällen, in welche diese eine Freiheitsstrafe von über 12 Monaten beantragt, stellt auch keine übermässigen Anforderungen an die Ressourcen der Behörden, zumal weniger als fünf Prozent aller in den letzten Jahren ausgesprochenen Strafen betroffen sind Art. 405 Abs. 3 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 337 Abs. 3 StPO sowie das Recht des Beschwerdeführers auf ein kontradiktorisches Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV sind damit verletzt […]. Die Beschwerde erweist sich als begründet.» (E.2.2.4).

Januar 8, 2026 6:58 am

Es hat noch wenige Plätze frei. Melden Sie sich jetzt an (bis spätestens Montag, 13, Januar 2026, 10:00 Uhr, vorbehalten bleiben freie Plätze): Starten Sie in das neue Jahr 2026 mit viel aktuellem Know-how zum Strafrecht und Strafprozessrecht. Unsere Referentinnen und Referenten präsentieren am Donnerstag, den 15. Januar 2026, im Zürcher Widder Hotel praxisorientiert und aktuell wichtige strafrechtliche Themen, von KI, über Mediation und alternative Streitbeilegung sowie Einblicke in die Traumatologie bei Stichwaffenverletzungen bis zum traditionellen Rückblick auf die besonders praxisrelevanten strafrechtlichen Urteile des Bundesgerichts aus dem ereignisreichen Jahr 2025. Neu wenden wir japanisches Zeitmanagement an; das Programm wird auf die Minute genau eingehalten. Erstmals haben wir mit Stephan Groth, Rechtsanwalt Fachanwalt SAV Strafrecht, Partner Landmann & Partner AG, auch einen Moderator für diese traditionelle Veranstaltung.

Januar 5, 2026 4:54 pm

Im Urteil 7B_1316/2025 vom 18. Dezember 2025 aus dem Kanton Basel-Stadt behandelte das Bundesgericht wichtige Fragen zur Untersuchungshaft. Es wies auf die Unterscheidung zwischen Verletzung des Beschleunigungsgebots und Überhaft hin: «Befindet sich eine beschuldigte Person in Haft, gilt das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen. Dieses verpflichtet die Strafbehörden dazu, solche Verfahren vordringlich zu führen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO, Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Hiervon abzugrenzen ist das sogenannte Überhaftverbot (siehe dazu Art. 212 Abs. 3 StPO), denn die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe ist für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer nicht massgebend. Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben […]. Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt […].» (E.7.1). Zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr äusserte sich das Bundesgericht wie folgt: «Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Sie darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der zu erwartenden Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen […]» (E.5.2).

Dezember 30, 2025 3:10 pm

Im Urteil 6B_927/2024 vom 3. Dezember 2025  befasste sich das Bundesgericht mit dem Freispruch eines Chief Operating Officers bezüglich des Vorwurfs der Ausnutzung von Insiderinformationen gemäss Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG durch die Strafkammer des Bundesstrafgerichts. Die Bundesanwaltschaft erhob dagegen Beschwerde, welche vom Bundesgericht abwiesen wurde: «Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach aArt. 154 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1; in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung) bestraft, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben, zu veräussern oder daraus abgeleitete Derivate einzusetzen. Eine Strafbarkeit nach Art. 154 Abs. lit. a FinfraG setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus. Diese fehlt, wenn eine Person aus anderen Gründen ein Effektengeschäft durchzuführen plante und dieses schliesslich durchführt, obwohl ihm inzwischen noch eine Insiderinformation zur Kenntnis gelangt ist, welche die Effektentransaktion ebenfalls nahelegen würde. Entsprechend kommt es bei Anlageentscheidungen, die vor der Kenntnisnahme einer Insiderinformation gefällt wurden und trotz späterer Erlangung von Insiderwissen umgesetzt werden, darauf an, ob zwischen den Insiderkenntnissen und den Transaktionen ausnahmsweise eine Kausalität besteht. Wird das Vorhaben exakt so realisiert, wie vor Erhalt der Insiderinformation geplant, ist Letztere nicht kausal, weshalb keine Strafbarkeit gegeben ist (vgl. Sethe/Fahrländer, Kommentar zum Finanzmarktgesetz FinfraG, 2017, N. 140 zu Art. 154 FinfraG mit weiteren Hinweisen). Ob eine Kausalität gegeben ist, stellt eine Tatfrage dar; als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. E. 1.2).» (E.1.4). «Hat die Vorinstanz demnach kein Bundesrecht verletzt, als sie eine Kausalität zwischen der Kenntnis von Insiderinformationen und dem Verkauf der Aktien verneinte, so ist der Tatbestand von aArt. 154 Abs. lit. a FinfraG nicht erfüllt. Entsprechend ist der Freispruch nicht zu beanstanden.» (E.2.3).

Dezember 29, 2025 2:31 pm

Pornografische Erzeugnisse mit digital zu «Scheinminderjährigen» verjüngten Erwachsenen stellen verbotene gemäss dem Urteil 6B_122/2024 vom 20. November 2025 des Bundesgerichts (zur amtl. Publ. vorgesehen) strafbare «nicht tatsächliche» Kinderpornografie dar. Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Mannes ab, der über seinen Instagram Account ein mit Filtern bearbeitetes Video von einer bekannten Plattform verschickt hat. Nach eingehender Prüfung kam das Bundesgericht zur Schlussfolgerung: «Ausgehend von diesen Überlegungen sind pornografische Erzeugnisse, in denen digital verjüngte Erwachsene als "Scheinminderjährige" auftreten, mit der Vorinstanz unter Art. 197 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 StGB zu subsumieren. Die Verurteilung des Beschwerdeführers verstösst nicht gegen Art. 1 StGB. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.» (E.1.3.6.4).

Dezember 19, 2025 12:59 pm

Ein obhutsberechtigter Elternteil macht sich nicht wegen Entführung strafbar, wenn er mit seinem Kind, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, eigenmächtig ins Ausland zieht. Eine Ausnahme gilt dann, wenn dadurch die Interessen des Kindes massiv beeinträchtigt werden. Das Bundesgericht hält im Urteil 6B_1141/2023 vom 12. November 2025 (zur amtl. Publ. bestimmt) an seiner früheren Rechtsprechung auch unter Geltung der revidierten Bestimmungen zur elterlichen Sorge fest. Es hebt den Schuldspruch wegen Entführung gegen eine Mutter auf. Für die rechts kräftige Verurteilung wegen Entziehens von Minderjährigen wird die Vorinstanz die Strafe neu festsetzen müssen. Hier sind die Schlüsselausführungen des Bundesgerichts: «An der zu Art. 183 Ziff. 2 StGB ergangenen Rechtsprechung ist auch unter der neuen Bestimmung von Art. 301a ZGB festzuhalten. Zwar ergibt sich die Befugnis, über den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, nicht mehr aus dem Obhutsrecht, sondern aus der elterlichen Sorge (vgl. Art. 301a Abs. 1 ZGB). Für die Verlegung des Aufenthaltsortes des Kindes ins Ausland bedarf es seit dem 1. Juli 2014 daher der Zustimmung des Mitinhabers der elterlichen Sorge oder einer Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB). Weiterhin gilt jedoch, dass sich der obhutsberechtigte Mitinhaber der elterlichen Sorge bei einem eigenmächtigen Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nicht der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB strafbar macht. Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, wenn die Verbringung des Kindes an einen anderen Aufenthaltsort massiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht eingreift […]. Ob dies angesichts der Regelung von Art. 301a Abs. 1 ZGB auch für den nicht obhutsberechtigten Mitinhaber der elterlichen Sorge gilt, kann vorliegend offenbleiben.  Alleine mit dem Verstoss gegen das in Art. 301a Abs. 2 ZGB verankerte Zustimmungserfordernis lässt sich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begründen, da dies einem Schuldspruch aus rein formellen Gründen gleichkäme, unabhängig davon, ob die Bewilligung für den Wegzug der Kinder ins Ausland zu erteilen gewesen wäre. Nach der zu Art. 301a Abs. 2 ZGB ergangenen Rechtsprechung ist dem Alleininhaber der elterlichen Obhut der Wegzug mit den Kindern ins Ausland mangels sinnvoller Alternativen zu bewilligen, dies auch dann, wenn damit das Besuchsrecht des anderen Elternteils je nach Distanz zum neuen Aufenthaltsort der Kinder zwangsläufig eingeschränkt  wird (vgl. oben E. 2.4.4). Es ist nicht am Strafrichter darüber zu befinden, ob die Bewilligung für den Wegzug der Kinder - rein hypothetisch - zu erteilen gewesen wäre, nachdem Verstösse gegen Art. 301a Abs. 2 ZGB zivilrechtlich sanktionslos bleiben […].» (E.2.4.5). 

Dezember 16, 2025 11:32 am

Der EGMR äussert sich im Urteil Nejjar v. Switzerland (EGMR Nr. 9087/18 vom 11. Dezember 2025) zur Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO). Der EGMR hielt in Siebner Besetzung einstimmig fest, dass die Schweiz das Recht auf Zugang zu einem Gericht (Art. 6 Abs. 1 EMRK) verletzte, indem die Einsprache gegen einen Strafbefehl allein wegen Nichterscheinens an der erstinstanzlichen Verhandlung als zurückgezogen i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO fingiert wurde (Beanstandung der Rückzugsfiktion).

Dezember 12, 2025 11:50 am

Das Bundesgericht äussert sich im Urteil 7B_65/2023 vom 5. Dezember 2025 (zur amtl. Publ. vorgesehen) zur Methode zur Bestimmung des Umfangs einer Einziehung (beziehungsweise einer Ersatzforderung), wenn die deliktisch erlangten Vermögenswerte auf einem Konto mit legalen Geldern vermischt werden. Im vorliegenden Fall entschied sich in diesem Fall für «Saldoprinzip in der Bodensatz- oder Sockelvariante». Bei dieser Methode bilden die aus der Straftat herrührenden Mittel ein Depot beziehungsweise einen Sockel am Boden des Kontos. Soweit Kontentransaktionen diesen «Bodensatz» nicht berühren, bleiben die illegalen Gelder einer Einziehung zugänglich. Das Bundesgericht legt gleichzeitig ein Korrektiv fest, um allenfalls negativen Auswirkungen dieser Methode zu begegnen: Nimmt der Konteninhaber im Wissen um die illegale Herkunft der Vermögenswerte eine Disposition vor, bildet der Transfer einen Akt der Geldwäscherei und gelten die davon betroffenen Gelder als kontaminiert. Im konkreten Fall wird die Vorinstanz die Ersatzforderung auf dieser Basis neu festlegen und dabei zu prüfen haben, ob das Korrektiv zur Anwendung gelangt.

Dezember 12, 2025 10:27 am

Im Urteil 7B_272/2025 vom 20. November 2025 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Entsiegelung. Dabei erklärte das Bundesgericht, neben zahlreichen Grundsätzen des Entsiegelungsrechts, dass das Siegelungsgesuch und seine Begründung keine Bindungswirkung für das künftige Entsiegelungsverfahren entfaltet und man Siegelungsgründe nachschieben kann: «Aus dem angefochtenen Entscheid und den Vorakten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Siegelungsgesuch vom 5. Dezember 2024 einzig auf das "Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO) ", Geschäftsgeheimnisse und den "Schutz der Persönlichkeit (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) " berief. Zum "Zeugnisverweigerungsrecht" brachte er lediglich vor, er sei mit Dokumenten der Schweizerischen Armee "in Kontakt gekommen". Diese Daten seien auf den beschlagnahmten Gegenständen vorzufinden und fielen zweifelsfrei in die Anwendungsbereiche von Art. 170 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses) und Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses). Dagegen erwähnte der Beschwerdeführer in seinem Siegelungsgesuch weder das Arzt- noch das Notariatsgeheimnis.» (E.4.2). «Im Schrifttum wird teilweise angenommen, die siegelungsberechtigte Person sei im Entsiegelungsverfahren an die im Siegelungsantrag konkret geltend gemachten Siegelungsgründe gebunden und es sei ihr grundsätzlich verwehrt, Geheimnisinteressen vorzubringen, die sie im Siegelungantrag noch nicht vorgebracht habe. Das "Nachschieben" von Siegelungsgründen sei nur zulässig, wenn es sich um offensichtliche "absolute" Beschlagnahmeverbote handle, die das Gericht von Amtes wegen zu berücksichtigen habe […]. Indes sehen der deutsche, französische und italienische Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 248a Abs. 3 StPO solches jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Den Materialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Siegelungsrechts darum besorgt war, das Entsiegelungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen […]. Die "Bindungswirkung" des Siegelungsantrags findet in den Protokollen der parlamentarischen Beratungen indes keine Erwähnung. Sinn und Zweck der Siegelung ist es, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis von Aufzeichnungen und Gegenständen erhalten können, solange das zuständige Gericht nicht über die Zulässigkeit ihrer Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden entschieden hat […]. Dementsprechend muss die betroffene Person die Siegelung schnell und einfach verlangen können, denn eine übertriebene prozessuale Strenge bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung würde den im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutz von betroffenen Personen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen […]. Der Siegelungsantrag ist denn auch an keine besondere Form gebunden (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund kann der Begründung des Siegelungsgesuchs grundsätzlich keine Bindungswirkung zukommen. Bemerkt eine siegelungsberechtigte Person nach erfolgter Siegelung, dass die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen auch anderen als den geltend gemachten Beschlagnahmeverboten unterliegen, darf sie dies vielmehr auch noch im Entsiegelungsverfahren vorbringen.» (E.4.3).