Präventive Wirkung von Electronic Monitoring bei der Einhaltung von Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft
Im Urteil 7B_1169/2025 vom 23. Dezember 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht eingehend mit dem Electronic Monitoring als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung von Ersatzmassnahmen. Auch wenn (derzeit) keine Echtzeitüberwachung möglich ist, spricht sich das Bundesgericht für eine starke präventive Wirkung von Electronic Monitoring bei Ersatzmassnahmen aus: «Obwohl Electronic Monitoring zurzeit keine Überwachung in Echtzeit erlaubt […] und daher grundsätzlich nicht geeignet ist, das Betreten eines bestimmten Rayons oder Kollusionshandlungen zu verhindern und somit einer bestehenden Kollusionsgefahr tatsächlich zu begegnen […], entfaltet diese Form der Kontrolle eine gewisse präventive Wirkung auf die betroffene Person, da diese mit einer späteren Entdeckung der Missachtung der elektronisch überwachten Ersatzmassnahmen rechnen muss […]» (E.4.4). Bezüglich der Rüge der Belastung des Beschwerdeführers durch das Electronic Monitoring führt das Bundesgericht aus: «Die pauschale Rüge des Beschwerdeführers, das Electronic Monitoring sei per se ungeeignet, Kollusionshandlungen zu verhindern, gehe damit fehl. Die Vorinstanz hält weiter fest, dem Beschwerdeführer sei nicht zu folgen, soweit er geltend mache, das Electronic Monitoring sei für ihn nicht mehr zumutbar. Der von ihm geltend gemachte psychische Druck und die ihn angeblich belastenden "Organisationsmassnahmen" seien durch nichts belegt und damit unbeachtlich. Es sei weder begründet noch ersichtlich, ob diese angeblichen Belastungen effektiv bestehen würden und auf das Electronic Monitoring zurückzuführen seien bzw. den Beschwerdeführer unverhältnismässig einschränken würden.» (E.4.5).