Übersetzungen
Februar 11, 2026 12:09 pm

Im Urteil 7B_1013/2025 vom 20. Januar 2026 aus dem Kanton Freiburg befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema Recht auf Übersetzungen i.S.v. Art. 68 Abs. 2 StPO. Das Bundesgericht äussert sich wie folgt: «Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person, auch wenn sie verteidigt wird, in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Die Weigerung, Verfahrensunterlagen und Aktenstücke zu übersetzen, führt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil, da die betroffene Partei eine unzureichende Übersetzung der Verfahrensakten auch noch vor dem erkennenden Sachgericht und nötigenfalls mit Rechtsmitteln gegen den Sachentscheid rügen kann.» (E.2.3). Das Bundesgericht wies im vorliegenden Fall die Beschwerde ab.