Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG
Im Urteil 6B_145/2024 vom 10. Juli 2024 aus dem Kanton Bern ging es um den Vorwurf der Tierquälerei i.S.v. Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG betreffend eines Ponys und einer Ziege gegenüber einem Tierparkbetreiber. Das Bundesgericht äusserte sich dabei im Detail zum Tatbestand der Tierquälerei und hiess die Beschwerde gegen den Schuldspruch des Tierparkbetreibers aus rechtlichen Gründen gut. Hier einige Ausführungen: «Der Begriff des Vernachlässigens im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG ergibt sich indirekt aus Art. 6 Abs. 1 TSchG. Diese Bestimmung verpflichtet jenen, der ein Tier hält oder betreut, es angemessen zu nähren, zu pflegen und ihm die für sein Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft zu gewähren. Wer diese gesetzlich vorgeschriebenen Handlungen nicht vornimmt, vernachlässigt das Tier im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG […].Ob der Tatbestand der Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG erfüllt ist, beurteilt sich bei der unterlassenen Pflege eines kranken Tieres in erster Linie nach dem Krankheitsbild […]. Die Vernachlässigung setzt eine Pflichtverletzung von einer gewissen Schwere voraus […]. Die in Art. 6 Abs. 1 TSchG genannten Pflichten werden in Art. 3 ff. der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) näher umschrieben […]. Nach Art. 5 Abs. 2 TSchV ist der Tierhalter dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden.» (E.2.2.2). «Vernachlässigung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. a TSchG muss mit einer Missachtung der Würde des Tieres einhergehen, ansonsten nicht von einer Tierquälerei gesprochen werden kann […]. Dies war vorliegend nicht der Fall.» (E.2.6.2).