April 11, 2023 5:33 am
Im Urteil 1B_387/2022 vom 22. Februar 2023 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Thema der Ausstandspflicht eines Bezirksrichters als Einzelrichter. Als Ausstandsgrund wurde angegeben, dass der betreffende Bezirksrichter bereits bereits im Jahr 2020 in einem die Beschuldigte verurteilenden erstinstanzlichen Urteil als Richter mitgewirkt habe. Das Bundesgericht äussert sich zunächst generell-abstrakt zum Thema Ausstand (E.3.1 bis E.3.3). Nach eingehender Prüfung verneint das Bundesgericht das Vorliegen eines Ausstandsgrundes im vorliegenden Fall. Insbesondere lag keine rechtliche relevante Vorbefassung im Sinne von Art. 56 lit. b StPO vor (E.4.2 und E.4.3).