Hausfriedensbruch schafft Notwehrlage
Im Urteil 6B_113/2025 vom 11. Juni 2025 aus dem Kanton Wallis befasste sich das Bundesgericht mit einem Hausfriedensbruch mit Gerangel und Messereinsatz. Das Bundesgericht bejahte das Vorliegen einer Notwehrlage i.S. Hausfriedensbruchs wie folgt: «Der Beschwerdegegner wird von der Vorinstanz wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) verurteilt. Er verletzte damit das Hausrecht des Beschwerdeführers, das ein notwehrfähiges Rechtsgut darstellt […]. Zum Zeitpunkt der Messerattacke dauerte der rechtswidrige Angriff auf das Hausrecht an. Daran ändert auch die Möglichkeit der Flucht nichts. Auch wenn der Beschwerdeführer geflüchtet wäre, hätte der Angriff auf sein Hausrecht fortbestanden. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lag somit auch in der zweiten Phase der Auseinandersetzung eine Notwehrlage im Sinne von Art. 15 StGB vor.» (E.2.3.1). Das Bundesgericht geht von einer exzessiven Notwehr des Beschwerdeführers aus und heisst die Beschwerde teilweise gut: «Die exzessive Notwehr des Beschwerdeführers ist nicht entschuldbar im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB. […] ist hierbei ein umso strengerer Massstab anzulegen, je stärker die Reaktion des Abwehrenden den Angreifer verletzt oder gefährdet. Vorliegend war der Beschwerdegegner unbewaffnet. Der Beschwerdeführer gefährdete ihn insbesondere durch Schnitte mit dem Messer im Halsbereich erheblich. Entsprechend schwerwiegend hätte seine Aufregung oder Bestürzung über den Angriff sein müssen, um annehmen zu können, es sei ihm nicht möglich gewesen, besonnen und mit einem milderen Mittel zu reagieren. Sofern überhaupt von einer relevanten Bestürzung auszugehen ist, stand diese in keinem Verhältnis zum Ausmass der Überschreitung der Notwehrgrenze.» (E.2.3.3). «Nach dem Gesagten verletzt die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie fälschlicherweise nicht von einer Notwehrlage ausgeht und infolgedessen bei der Strafzumessung den Strafmilderungsgrund von Art. 16 Abs. 1 StGB unberücksichtigt lässt. Die Vorinstanz wird deshalb im Rahmen der Neubeurteilung die Strafe neu zu bestimmen haben.» (E.2.3.4).