Im Urteil 6B_219/2022 vom 15. Mai 2024 aus dem Kanton Aargau ging es harte Pornografie und die Verwertbarkeit von privat erhobenen Beweisen, konkret Instagram (Meta) unter Mithilfe des National Center for Missing and Exploited Children (NCMEC). Das Bundesgericht äussert sich ausführlich zu den Themen private Beweiserhebungen und Datenschutz, u.a. wie folgt: «Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar […]. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist […]» (E.1.3.1). «Als rechtswidrig erlangt gelten namentlich Beweise, die unter Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) erhoben wurden. […].» (E.1.3.2). Aus diversen Gründen weist das Bundesgericht die Beschwerde dennoch ab und erklärt die Beweisverwertung für zulässig (E.1.4 ff.).
National Center for Missing and Exploited Children
Juni 10, 2024 3:01 am