Überspitzter Formalismus gegenüber Laienberufungskläger
Im Urteil 6B_357/2025 vom 9. Juli 2025 aus dem Kanton Schaffhausen befasste sich das Bundesgericht mit der Zweistufigkeit des Berufungsverfahrens und dem Verbot des überspitzten Formalismus. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde des Laienbeschwerdeführers (und Laienberufungsklägers im Berufungsverfahren) wie folgt: «Der Beschwerdeführer wandte sich innert Frist schriftlich an das Obergericht. Dass seine Eingabe vom 27. Februar 2025, in welcher der Beschwerdeführer erneut (lediglich) Berufung anmeldet, die Voraussetzungen an eine Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO nicht erfüllt, ist offensichtlich. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht von einer "nicht hinreichenden" Berufungserklärung spricht. Nicht beigepflichtet kann ihm allerdings, wenn es in der Folge ohne vorgängige Nachfristansetzung ein Nichteintreten verfügt. Bei der Person des Beschwerdeführers handelt es sich - was das Obergericht nicht zu berücksichtigen scheint - um einen Laien, der jeweils innert Frist sowohl vor der ersten Instanz als auch vor der Vorinstanz schriftlich seinen Willen kundgetan hat, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein bzw. dieses anzufechten. Dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen keine Nachfrist zur Verbesserung der Berufungserklärung, namentlich zur Antragstellung in der Sache, zu gewähren, ist überspitzt formalistisch. Daran ändert entgegen der Auffassung des Obergerichts nichts, dass in der Rechtsmittelbelehrung des begründeten erstinstanzlichen Urteils auf Art. 399 Abs. 3 StPO hingewiesen worden war. Darin liegt kein Umstand, die das Verhalten des - anwaltlich nicht vertretenen - Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt, und solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung zurückzuweisen.» (E.3).