Honorar
Juli 22, 2025 10:29 am

Im Urteil 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einer Entschädigung der amtlichen Verteidigung, welche einfach zugesprochen wurde, ohne dass die amtliche Verteidigerin ihre Kostennote einreichen konnte. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde wie folgt gut: «[…] Indem die Vorinstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das bisherige Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.-- (inklusive Auslage und Mehrwertsteuer) festlegte, ohne ihr vorgängig die Gelegenheit zu geben, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. […]. Die Beschwerde ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen.» (E.3.2.3). Das Bundesgericht fällte hingegen nicht den beantragten reformatorischen Entscheid: «Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde reformatorisch entscheiden und über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch für die amtliche Verteidigung in der Höhe von total Fr. 5'693.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) befinden soll. Dies ist vorliegend nicht möglich. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigerin ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde […]. Es kann nicht sein eigenes Ermessen an jenes der Sachgerichte setzen und hat den Entscheid betreffend die in der Honorarnote ausgewiesene Entschädigung der amtliche Verteidigung nicht vorwegzunehmen. Ein reformatorischer Entscheid kommt damit nicht in Frage. […]. Eine Heilung der vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht […].» (E.4).