Haftentlassung
Januar 22, 2026 3:24 pm

Im Urteil 7B_1366/2025 vom 12. Januar 2026 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit der Verletzung des Beschleunigungsgebots von Art. 5 StPO durch die Ansetzung der Hauptverhandlung in der ferneren Zukunft. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, ordnete aber keine Haftentlassung an:  «Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Haftsachen müssen gestützt auf Art. 31 Abs. 3-4 BV, Art. 5 Abs. 3-4 EMRK und Art. 5 Abs. 2 StPO mit besonderer Beschleunigung behandelt werden. Bei der Beurteilung, ob das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt wurde, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich. Zu berücksichtigen ist insbesondere die Komplexität des Falles und das Verhalten der Betroffenen bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung […].  Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt, wenn in einem weder besonders schwierigen noch komplexen Fall zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehr als sechs Monate liegen […]. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine Dauer von sieben Monaten, die nur mit der Überlastung der urteilenden Behörde begründet wird, mit dem Beschleunigungsgebot unvereinbar […].Hingegen verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots bei einer Dauer von acht Monaten zwischen der Anklageerhebung und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei einem internationalen Drogenhandelfall von aussergewöhnlicher Tragweite und grosser Komplexität, weil die Untersuchung Ermittlungen in mehreren Ländern gefordert, die Akten aus 123 Bundesordnern bestanden und die Durchführung des Prozesses besondere Sicherheitsmassnahmen erfordert hatte […].» (E.4.2). «Zu einer Haftentlassung führt eine Verletzung des besonderen Beschleunigungsgebots in Haftsachen nur dann, wenn sie derart gravierend ist, dass deshalb die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen ist. Dies ist der Fall, wenn die Verfahrensverzögerung besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen […] Haftentlassungen sind mithin die Ausnahme. In der Regel genügt, sofern die Haftgründe in materiell-rechtlicher Hinsicht gegeben sind und die Haftdauer verhältnismässig erscheint, die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Haftentscheids. Zudem ist der festgestellten Grundrechtsverletzung im Rahmen der Kostenfolge angemessen Rechnung zu tragen […]. Im Übrigen wird das Sachgericht darüber befinden, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots wieder gut zu machen ist […]» (E.5.1).

Oktober 27, 2025 5:24 am

Im Urteil 7B_985/2025 vom 16. Oktober 2025 aus dem Kanton St. Gallen befasste sich das Bundesgericht mit dem (leider oft vorkommenden) Thema der Untersuchungshaft bei fehlenden Untersuchungshandlungen im Vorverfahren. Das Bundesgericht hiess die Haftbeschwerde teilweise gut, u.a. wie folgt: «Ob die Strafbehörden das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verletzt haben, ist grundsätzlich nicht durch das Haftgericht im Haftverfahren, sondern durch das Sachgericht zu beurteilen. Das Haftgericht prüft die Frage nur, wenn die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft insgesamt in Frage zu stellen. Bejaht das Haftgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen, ist die inhaftierte Person nur aus der Haft zu entlassen, wenn die Verletzung besonders schwer wiegt und die Strafbehörden erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder in der Lage sind, das Verfahren voranzutreiben […]. Wird die inhaftierte Person nicht aus der Haft entlassen, kann das Haftgericht prozessuale Anordnungen erlassen, etwa indem es Fristen für ausstehende Verfahrenshandlungen ansetzt. Weiter ist die Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen im Dispositiv des Entscheids festzuhalten. Zudem ist dieser bei der Auferlegung von Verfahrenskosten angemessen Rechnung zu tragen […].» (E.2.4.3).  «Aus dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft trotz Abschluss der Strafuntersuchung im Januar 2024 bis zum angefochtenen Entscheid vom 14. August 2025 keine Anklage erhoben hat. Das Verfahren stand somit während eineinhalb Jahren still. Wie der Beschwerdeführer und die Vorinstanz zutreffend ausführen, lässt sich diese Untätigkeit nicht rechtfertigen, denn nach der Vorinstanz ist das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer zwar umfangreich, aber nicht besonders komplex. […]. Überdies geht aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft hervor, dass sie zwischenzeitlich offenbar immer noch keine Anklage erhoben hat.» (E.2.5.1). «Nach dem Gesagten ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, nun umgehend Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Hat sie bis spätestens 14. November 2025 keine Anklage erhoben, ist der Beschwerdeführer sofort - und, sofern nötig, unter Anordnung von Ersatzmassnahmen - aus der strafprozessualen Haft zu entlassen. Die Strafbehörden werden ausserdem auch im Falle einer Anklageerhebung zu berücksichtigen haben, dass aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots das Strafverfahren keine weitere Verzögerung erlaubt.» (E.2.5.3).

November 18, 2024 4:30 am

Im Urteil 7B_1087/2024 vom 7. November 2024 aus dem Kanton Basel-Stadt befasste sich das Bundesgericht mit zwei interessanten Themen der Untersuchungshaft. Einerseits ging es um den Haftgrund der Ausführungsgefahr («Präventivhaft») von Art. 221 Abs. 2 StPO beim psychisch kranken Beschuldigten (E.3). Andererseits stand das Thema der adäquaten medizinischen Behandlung in der Haftanstalt zur Diskussion und die Frage (E.5). Das Bundesgericht äusserte sich hierzu u.a. wie folgt: «Aus einer Erkrankung von strafprozessual inhaftierten Personen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der inhaftierten Person in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen […]. Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann […]. Es besteht im Übrigen kein grundrechtlicher Anspruch von Inhaftierten auf gleiche Versorgung wie in den besten Gesundheitseinrichtungen ausserhalb des Gefängnisses. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das erforderliche Mass an medizinischer Versorgung im konkreten Einzelfall zu definieren. Der betreffende Standard muss mit der Menschenwürde der Inhaftierten kompatibel sein; gleichzeitig hat er auch die "praktischen Anforderungen der Inhaftierung" zu berücksichtigen […]» (E.5.2). Das Bundesgericht liess offen, ob es sich vom Vorbringen des Beschwerdeführers um ausnahmsweise zu berücksichtigende Noven handelte (E.5.3.1). Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.