Im Urteil 6B_149/2023 vom 1. November 2023 aus dem Kanton Zürich ging es um das Absehen der Landesverweisung eines bangladeschischen und portugiesischen Staatsangehörigen, der sich des Betrugs in der Grössenordnung von CHF 15'000 schuldig gemacht hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich sah von einer Landesverweisung ab. Das Bundesgericht stützte in diesem Urteil den Verzicht auf die Landesverweisung rein gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA. Es äussert sich u.a. wie folgt: «Vorab scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass sich ein Verzicht auf die Anordnung der Landesverweisung gestützt auf Art. 5 Anhang I FZA anhand der vom Täter ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Gesundheit resp. einer Prognose seines künftigen Wohlverhaltens beurteilt […]. Nicht einzutreten ist in diesem Zusammenhang auf ihre Vorbringen betreffend die Zumutbarkeit einer Ausreise für die Tochter des Beschwerdegegners. Diese wären allenfalls im Rahmen einer Härtefallprüfung resp. der Interessenabwägung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von Relevanz. Beides bildet nicht Thema vorliegender Beschwerde.» (E.1.4.1). «Damit steht Art. 5 Anhang I FZA einer Landesverweisung des Beschwerdegegners entgegen. Die Vorinstanz sieht zu Recht von deren Anordnung ab.» (E.1.4.4)
Freizügigkeitsabkommen
Dezember 28, 2023 2:25 pm