BGE 148 IV 445
Mai 19, 2025 1:10 pm

Im Urteil 6B_9/2024 vom 30. April 2025 aus dem Kanton Basel-Stadt befasste sich das Bundesgericht, in Fünferbesetzung (u.a. mit den Neuzugängen des Jahres 2025 Bundesrichter Guidon und Bundesrichterin Wohlhauser) mit einem zunächst durch Faksimile (nicht-)unterzeichneten Strafbefehl, beim welchem noch die eigenhändige Unterschrift nachgeholt wurde, sowie mit Präzisierungen zum Urteil BGE 148 IV 445. Das Bundesgericht schützte die Beschwerde wie folgt: «Die handschriftliche Unterzeichnung des Strafbefehls soll kenntlich machen, wer dessen Aussteller ist und damit einhergehend über Schuld und Strafe entschieden hat […]. Zwar ist - wie bereits in BGE 148 IV 445 festgehalten - nicht auszuschliessen, dass eine Unterschrift im Einzelfall nachgeholt werden kann, insbesondere dann, wenn von einem Versehen ausgegangen wird. Im vorliegend zu beurteilenden Fall beruht die mangelhafte Unterschrift jedoch nicht auf einem Versehen, sondern auf derselben kantonalen Praxis wie jener, die dem BGE 148 IV 445 zugrunde lag. Unter diesen Voraussetzungen kann die nachträgliche Unterschrift den Formmangel nicht heilen. […].» (E.1.4.2).