Art. 148a Abs. 2 StGB
Juni 2, 2023 6:08 am

Das Bundesgericht legt im Urteil 6B_1108/2021 vom 27. April 2023 (zur amtl. Publ. vorgesehen) aus dem Kanton Zürich die Kriterien zur Beurteilung fest, ob bei einem unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe von Art. 148a Abs. 1 StGB von einem leichten Fall von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen ist, der keine Landesverweisung rechtfertigt. Das Bundesgericht kommt nach eingehender Auseinandersetzung mit der Thematik, inklusive Literatur und eigener bisheriger Praxis (E.1.5), zum Fazit: «In der Kürze lässt sich das Gesagte wie folgt zusammenfassen: Bei Deliktsbeträgen unter Fr. 3'000.-- ist stets von einem leichten Fall des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe auszugehen. Im mittleren Bereich von Fr. 3'000.-- bis Fr. 35'999.99 ist anhand der gesamten Tatumstände zu prüfen, ob das Verschulden der Täterschaft soweit vermindert ist, dass sich die Annahme eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB rechtfertigt. Bei Deliktsbeträgen ab Fr. 36'000.-- scheidet die Bejahung eines leichten Falls grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme ausserordentliche, besonders gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken.» (E.1.5.9). Das Bundesgericht betont zudem, dass immer auch der Tatbestand des Betrugs zu prüfen ist (E.1.5.8).