amtliche Verteidigung
November 17, 2025 2:52 pm

Im Urteil 7B_487/2025 vom 24. September 2025 aus dem Kanton Zürich äusserte sich das Bundesgericht zur amtlichen Verteidigung u.a. wie folgt: «Bei der amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit b StPO handelt es sich letztlich um eine unentgeltliche Verbeiständung der beschuldigten Person (siehe auch Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich daher das in BGE 127 I 202 zur unentgeltlichen Verbeiständung einer geschädigten Person Gesagte auf beschuldigte Personen übertragen. Nichts anderes ergibt sich aus dem Leitfaden für amtliche Mandate im Strafverfahren der Oberstaatsanwaltschaft Zürich (Stand Januar 2024) auf den sich der Beschwerdeführer beruft. Gemäss deren Ziff. 3.2, S. 32 f., gelten für die Beurteilung der Mittellosigkeit der beschuldigten Person die gleichen Massstäbe wie für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft (Ziff. 5.2.7). Unter dem Titel "Mitwirkungspflicht" wird dort unter Ziff. 5.2.7.2, S. 56 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass volljährige Gesuchstellende in Ausbildung im Grundsatz über die finanziellen Verhältnisse der ihnen zum Unterhalt verpflichtenden Elternteile Auskunft zu geben hätten. Anders als der Beschwerdeführer meint, begründet der Leitfaden somit gerade kein berechtigtes Vertrauen, durch das seine gegenteilige Rechtsauffassung geschützt würde.» (E.4.3.2). «Der Beschwerdeführer gab einzig bei der polizeilichen Einvernahme vom 2. Dezember 2024 an, über ein Einkommen von Fr. 1'500.-- und kein Vermögen zu verfügen. Hierfür wie auch für die finanziellen Verhältnisse seiner Eltern fehlen aber jegliche Belege. Weitere Angaben zu seiner und der wirtschaftlichen Situation seiner Eltern machte der Beschwerdeführer nicht. Angesichts dessen gehen die Vorinstanzen zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht bei der Erhebung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nachgekommen ist. Sein Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Verteidigers wurde deshalb zu Recht abgewiesen.» (E.4.3.3).

August 1, 2025 9:05 am

Im Urteil 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung. Es scheint sich um eine seltene Spezialsituation zu handeln, wo der Beschuldigte bzw. das «Objekt» des Kampfes zweier Anwälte um das amtliche Mandat, urteilsunfähig war und mithin keine Instruktionen erteilen konnte. Das Bundesgericht machte u.a. die folgenden Ausführungen: «Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren […].» (E.3.3.1). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen […].  Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist in den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandats grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung […]. Zwar hat diese die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren […]. Indessen agiert die amtliche Verteidigung im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristische Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet […].» (E.3.3.2). «Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen […]. Aus dem blossen Umstand, dass der neue Rechtsvertreter der beschuldigten Person eine andere Verteidigungsstrategie als sein Vorgänger gewählt hätte, lässt sich für sich allein kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der früheren Verteidigung ableiten. Erst eine Verteidigungsstrategie, die offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann und damit den Interessen der beschuldigten Person klarerweise zuwiderläuft, ist als ungenügend zu bezeichnen […]» (E.3.3.3). «Eine besonders schwere Störung des Vertrauensverhältnisses ist vorliegend weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. […]. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass die amtliche Verteidigung gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen wegen der Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Instruktion von diesem einholen konnte […].» (E.3.4.2).

Juli 22, 2025 10:29 am

Im Urteil 7B_240/2024 vom 20. Mai 2025 aus dem Kanton Aargau befasste sich das Bundesgericht mit einer Entschädigung der amtlichen Verteidigung, welche einfach zugesprochen wurde, ohne dass die amtliche Verteidigerin ihre Kostennote einreichen konnte. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde wie folgt gut: «[…] Indem die Vorinstanz die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das bisherige Berufungsverfahren auf Fr. 1'000.-- (inklusive Auslage und Mehrwertsteuer) festlegte, ohne ihr vorgängig die Gelegenheit zu geben, ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen, verletzte sie deren Anspruch auf rechtliches Gehör. […]. Die Beschwerde ist hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs gutzuheissen.» (E.3.2.3). Das Bundesgericht fällte hingegen nicht den beantragten reformatorischen Entscheid: «Die Beschwerdeführerin beantragt, dass das Bundesgericht im Falle der Gutheissung der Beschwerde reformatorisch entscheiden und über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch für die amtliche Verteidigung in der Höhe von total Fr. 5'693.15 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) befinden soll. Dies ist vorliegend nicht möglich. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, kommt den Kantonen bei der Bemessung des Honorars der amtlichen Verteidigerin ein weiter Ermessensspielraum zu. Es ist Sache der kantonalen Behörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde […]. Es kann nicht sein eigenes Ermessen an jenes der Sachgerichte setzen und hat den Entscheid betreffend die in der Honorarnote ausgewiesene Entschädigung der amtliche Verteidigung nicht vorwegzunehmen. Ein reformatorischer Entscheid kommt damit nicht in Frage. […]. Eine Heilung der vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht […].» (E.4).

März 7, 2025 10:29 am

Im Urteil 7B_1092/2024 vom 11. Februar 2025 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit den Kriterien ob eine amtliche Verteidigung notwendig ist oder ob ein Bagatellfall vorliegt. Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Letzteres ist nach Art. 132 Abs. 2 StPO namentlich dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten oder eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung von Art. 132 Abs. 3 StPO ist nicht die abstrakte Strafandrohung massgebend, sondern eine konkrete Betrachtungsweise (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.3 mit Hinweisen; Urteil 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 3.2). Nach der Rechtsprechung ist zudem nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die in dieser Bestimmung genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind. Wie Art. 132 Abs. 2 StPO durch die Verwendung des Worts "namentlich" zum Ausdruck bringt, kann die Gewährung der amtlichen Verteidigung sodann auch aus anderen als den im Gesetz genannten Voraussetzungen geboten sein. Ausschlaggebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer sind die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten und umgekehrt (BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteile 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1; 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Droht zwar ein erheblicher, nicht aber ein besonders schwerer Eingriff, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine amtliche Vertretung rechtfertigen können, fallen namentlich in der betroffenen Person liegende Gründe in Betracht, insbesondere deren Unfähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteile 7B_935/2023 vom 28. August 2024 E. 2.1; 1B_72/2021 vom 9. April 2021 E. 4.1; je mit Hinweisen). Selbst in Bagatellfällen ist eine amtliche Verteidigung nicht ausgeschlossen, ein Anspruch auf amtliche Verteidigung besteht jedoch nur ausnahmsweise. Dies kann zutreffen, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine besondere Tragweite aufweist, zum Beispiel wenn der Entzug einer Berufsausübungsbewilligung oder der elterlichen Sorge droht (vgl. Urteile 1B_94/2023 vom 4. Mai 2023 E. 2.1; 1B_618/2021 vom 15. Februar 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen).» (E.2.3).