Glaubhaftigkeitsbegutachtung und Glaubwürdigkeitsbegutachtung von Opfern nur unter besonderen Umständen notwendig
Im Urteil 7B_766/2023 vom 14. August 2025 aus dem Kanton Solothurn befasste sich das Bundesgericht mit der Beweisführung bei Sexualdelikten (und anderen Delikten). Bezüglich der Beweiswürdigung und der (in casu fehlenden) Notwendigkeit eines Glaubwürdigkeitsgutachtens erklärte es: «Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Aussagen des Opfers stellen ein Beweismittel dar […]. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Sache der Gerichte […]. Zu prüfen ist, ob die Aussagen verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen […]. Bei Auffälligkeiten in der Person kann ein Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitsgutachten als sachlich geboten erscheinen […]. Eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person gestützt auf Art. 182 StPO drängt sich nach der Rechtsprechung nur unter besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit der Zeugin beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zeugin unter dem Einfluss von Drittpersonen steht […]. Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum […]» (E.2.2.3).