Im Urteil 7B_696/2024 vom 24. Juni 2025 aus dem Kanton Zürich (Jugendstrafrecht) befasste sich das Bundesgericht mit dem Verbot der Akteinsicht durch den beschuldigten Jugendlichen, die Akten bezüglich Verlängerung der Untersuchungshaft erhielt nur sein Verteidiger mit Auflage der Nichtweitergabe. Es handelt sich dabei um den Straffall vom 2. März 2024, wo der Beschuldigte mehrfach auf ein jüdisch-orthodoxes Opfer eingestochen hat und dieses lebensgefährlich verletzte. Das Bundesgericht schützte die Einschränkung der Akteneinsicht u.a. wie folgt: «Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Dieser Anspruch wird für den Strafprozess in Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 Abs. 1 StPO wiederholt. Das rechtliche Gehör umfasst insbesondere auch das Recht der betroffenen Person auf Einsicht in die Akten […]. Das Recht auf Akteneinsicht ist jedoch nicht absolut. Art. 101 Abs. 1 StPO behält ausdrücklich Art. 108 StPO vor, der namentlich vorsieht, dass die Strafbehörden das rechtliche Gehör und demzufolge die Akteneinsicht einschränken können, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht (lit. a) oder wenn dies für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Einschränkungen gegenüber Rechtsbeiständen sind nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Abs. 2). Die Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Abs. 3). Besteht der Grund für die Einschränkung fort, so dürfen die Strafbehörden Entscheide nur so weit auf Akten, die einer Partei nicht eröffnet worden sind, stützen, als ihr von deren wesentlichem Inhalt Kenntnis gegeben wurde (Abs. 4). Bei der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts kommt den Strafbehörden ein gewisses Ermessen […].» (E.2.2). «Vorliegend soll durch das Verbot der Aktenherausgabe die Sicherheit des Opfers bzw. seiner Familie gewährleistet werden, die Repressalien durch den Beschwerdeführer und sein Umfeld befürchten. Dies soll erreicht werden, indem verhindert wird, dass der Beschwerdeführer relevante Aktenstücke missbräuchlich in den Medien oder innerhalb des IS-Netzwerkes verbreitet. Das Verbot, dem Beschwerdeführer die Akten zugänglich zu machen, soll jegliches Risiko ausschliessen, dass er die Untersuchungsakten zu Propagandazwecken verwendet und publiziert, wodurch das Opfer bzw. seine Familie Repressalien befürchten müssten. Dies gilt umso mehr, als sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Untersuchungshaft im engeren Sinne befindet, sondern in einer (geschlossenen) Einrichtung für Jugendliche. Die Vorinstanz erwog, im "digitalen Zeitalter" bestehe trotz der Unterbringung des Beschwerdeführers in einer geschlossenen Einrichtung die Gefahr der Verbreitung. Die Beurteilung ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. […]» (E.2.3.1). «Die vorliegende Beschränkung der Akteneinsicht erweist sich auch unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten als gerechtfertigt. Das Verbot der Aktenherausgabe an den Beschwerdeführer betrifft wie erwähnt das "Zugänglichmachen", mithin die physische bzw. elektronische oder sonstige Herausgabe und damit das Überlassen der Haftakten. […]. Die Akten werden dem Beschwerdeführer durch das Verbot des Besitzes von Kopien aber nicht vorenthalten. Wie die Vorinstanz festhält, steht dem Beschwerdeführer die Einsicht und damit das Studium der Haftakten, entgegen seiner Auffassung, offen. Die aufwändigere und umständlichere Gestaltung der Arbeit der Verteidigung, wenn dem Beschwerdeführer bzw. der gesetzlichen Vertretung keine Kopien (digital oder auf Papier) der Haftakten für das Selbststudium vorab oder im Nachhinein überlassen werden dürfen, ist unter den genannten Umständen erforderlich und hinzunehmen. […]. Nach dem Gesagten liegt im Verbot der Aktenherausgabe an den Beschwerdeführer persönlich, wie von der Vorinstanz festgehalten, keine wesentliche Beeinträchtigung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung und auch kein schwerer Eingriff in das Akteneinsichtsrecht. Das Verbot erweist sich als geeignet, erforderlich und zumutbar.» (E.2.3.2).
7B_696/2024
Juli 20, 2025 7:57 am