Keine Bindungswirkung der Begründung des Siegelungsgesuchs – Nachschieben von Siegelungsgründen möglich
Im Urteil 7B_272/2025 vom 20. November 2025 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit der Entsiegelung. Dabei erklärte das Bundesgericht, neben zahlreichen Grundsätzen des Entsiegelungsrechts, dass das Siegelungsgesuch und seine Begründung keine Bindungswirkung für das künftige Entsiegelungsverfahren entfaltet und man Siegelungsgründe nachschieben kann: «Aus dem angefochtenen Entscheid und den Vorakten geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Siegelungsgesuch vom 5. Dezember 2024 einzig auf das "Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO) ", Geschäftsgeheimnisse und den "Schutz der Persönlichkeit (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) " berief. Zum "Zeugnisverweigerungsrecht" brachte er lediglich vor, er sei mit Dokumenten der Schweizerischen Armee "in Kontakt gekommen". Diese Daten seien auf den beschlagnahmten Gegenständen vorzufinden und fielen zweifelsfrei in die Anwendungsbereiche von Art. 170 StPO (Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund eines Amtsgeheimnisses) und Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses). Dagegen erwähnte der Beschwerdeführer in seinem Siegelungsgesuch weder das Arzt- noch das Notariatsgeheimnis.» (E.4.2). «Im Schrifttum wird teilweise angenommen, die siegelungsberechtigte Person sei im Entsiegelungsverfahren an die im Siegelungsantrag konkret geltend gemachten Siegelungsgründe gebunden und es sei ihr grundsätzlich verwehrt, Geheimnisinteressen vorzubringen, die sie im Siegelungantrag noch nicht vorgebracht habe. Das "Nachschieben" von Siegelungsgründen sei nur zulässig, wenn es sich um offensichtliche "absolute" Beschlagnahmeverbote handle, die das Gericht von Amtes wegen zu berücksichtigen habe […]. Indes sehen der deutsche, französische und italienische Wortlaut von Art. 248 Abs. 1 StPO und Art. 248a Abs. 3 StPO solches jedenfalls nicht ausdrücklich vor. Den Materialien lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Siegelungsrechts darum besorgt war, das Entsiegelungsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen […]. Die "Bindungswirkung" des Siegelungsantrags findet in den Protokollen der parlamentarischen Beratungen indes keine Erwähnung. Sinn und Zweck der Siegelung ist es, dass die Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis von Aufzeichnungen und Gegenständen erhalten können, solange das zuständige Gericht nicht über die Zulässigkeit ihrer Durchsuchung durch die Strafverfolgungsbehörden entschieden hat […]. Dementsprechend muss die betroffene Person die Siegelung schnell und einfach verlangen können, denn eine übertriebene prozessuale Strenge bei der Handhabung formeller Anforderungen für die Siegelung würde den im Gesetz vorgesehenen Rechtsschutz von betroffenen Personen gegenüber strafprozessualen Zwangsmassnahmen aushöhlen […]. Der Siegelungsantrag ist denn auch an keine besondere Form gebunden (vgl. Art. 248 Abs. 1 StPO). Vor diesem Hintergrund kann der Begründung des Siegelungsgesuchs grundsätzlich keine Bindungswirkung zukommen. Bemerkt eine siegelungsberechtigte Person nach erfolgter Siegelung, dass die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenständen auch anderen als den geltend gemachten Beschlagnahmeverboten unterliegen, darf sie dies vielmehr auch noch im Entsiegelungsverfahren vorbringen.» (E.4.3).