Im Urteil 7B_207/2025 vom 10. Juni 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit der Entsiegelung von Bankunterlagen mit elektronischer Übermittlung und Abspeicherung auf einem Datenstick. Das Bundesgericht äusserte sich um Urteil über die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, lies die Frage aber offen (E.1.1). Das Bundesgericht verwies auf seine Ausführungen im Urteil 7B_515/2024 vom 3. April 2025 und erklärte weiter: «Auch hier bleibt anzumerken, dass bei Vorliegen eines Siegelungsbegehrens die edierten Originaldaten nach erfolgter Sicherung und Siegelung umgehend zu löschen sind, damit ein unbefugter Zugriff verhindert werden kann. Dies hat die Staatsanwaltschaft, sofern nicht bereits geschehen, unverzüglich zu tun. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass die Siegelung erst drei Tage nach Eingang und damit zu spät vollzogen worden sei. Sie beruft sich nämlich soweit erkennbar erstmals vor Bundesgericht darauf, womit es sich um unzulässige neue Vorbringen handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auf die entsprechenden Rügen kann folglich nicht eingetreten werden.» (E.3.3).
7B_207/2025
Juli 8, 2025 11:26 am