7B_146/2025
August 1, 2025 9:05 am

Im Urteil 7B_146/2025 vom 23. Mai 2025 aus dem Kanton Zürich befasste sich das Bundesgericht mit dem Wechsel der amtlichen Verteidigung. Es scheint sich um eine seltene Spezialsituation zu handeln, wo der Beschuldigte bzw. das «Objekt» des Kampfes zweier Anwälte um das amtliche Mandat, urteilsunfähig war und mithin keine Instruktionen erteilen konnte. Das Bundesgericht machte u.a. die folgenden Ausführungen: «Ein Begehren um Auswechslung der amtlichen Verteidigung ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen der beschuldigten Person durch die bisherige amtliche Verteidigung nicht mehr gewährleistet ist und auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde. Um ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis oder eine aus anderen Gründen unwirksame Verteidigung zu begründen, reicht das Empfinden der beschuldigten Person für sich allein nicht aus. Diese muss eine solche Störung vielmehr mit konkreten Hinweisen belegen und objektivieren […].» (E.3.3.1). Die beschuldigte Person hat Anspruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen […].  Die Wahl der Verteidigungsstrategie ist in den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandats grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung […]. Zwar hat diese die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit dieser zu wahren […]. Indessen agiert die amtliche Verteidigung im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es in ihrem pflichtgemässen Ermessen zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristische Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und geboten erachtet […].» (E.3.3.2). «Als schwere Pflichtverletzung fällt nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen […]. Aus dem blossen Umstand, dass der neue Rechtsvertreter der beschuldigten Person eine andere Verteidigungsstrategie als sein Vorgänger gewählt hätte, lässt sich für sich allein kein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten der früheren Verteidigung ableiten. Erst eine Verteidigungsstrategie, die offensichtlich nicht zum gewünschten Ergebnis führen kann und damit den Interessen der beschuldigten Person klarerweise zuwiderläuft, ist als ungenügend zu bezeichnen […]» (E.3.3.3). «Eine besonders schwere Störung des Vertrauensverhältnisses ist vorliegend weder rechtsgenüglich dargetan noch ersichtlich. […]. Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht jedoch darin, dass die amtliche Verteidigung gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen wegen der Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers keine Instruktion von diesem einholen konnte […].» (E.3.4.2).