Absolute Unverwertbarkeit von in Verletzung des Territorialitätsprinzips durchgeführten Observationen
Im Urteil 7B_120/2022 vom 5. Oktober 2023 aus dem Kanton Luzern befasste sich das Bundesgericht mit einem privaten Observationsbericht von einem Privatdetektivunternehmen aus dem Ausland und dessen Verwertbarkeit (mit den Folgen der Fernwirkung des Beweisverwertungsverbotes). Der Bericht wurde auf etwas kuriose Weise der Staatsanwaltschaft zugerechnet: «Auch daraus erhellt, dass das einwirkende Verhalten der Luzerner Strafverfolgungsbehörden von derartiger Relevanz gewesen sein muss, um eine Zurechnung der Handlungen des Beschwerdeführers bzw. der von ihm beauftragten Privatdetektei zum Staat zu legitimieren. Schliesslich geht die (mittlerweile zuständige) Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee selber davon aus, dass die Beweisbeschaffung den Strafverfolgungsbehörden zugerechnet werden müsse. Unter diesen Umständen gelangen die allgemeinen Regeln der schweizerischen Strafprozessordnung zur Anwendung, womit die - wenn auch von Privaten durchgeführte - Observation an deren Bestimmungen, insbesondere Art. 140 f. StPO, zu messen ist.» (E.2.4.1). Die Schlüsselaussage des Bundesgerichts ist die Folgende: «Das Bundesgericht hat in seiner jüngeren, publizierten Rechtsprechung entschieden, dass im Ausland mittels geheimer Überwachungsmassnahmen im Sinne von Art. 269 ff. StPO gewonnene Erkenntnisse unrechtmässig und - absolut - unverwertbar sind, wenn die Staatsanwaltschaft diese unter Missachtung des internationalen Rechts (Verträge, bilaterale Vereinbarungen, internationales Gewohnheitsrecht) oder ohne Einverständnis des betroffenen Staates nach den Regeln der internationalen Rechtshilfe beschafft hat (zum Ganzen: BGE 146 IV 36 E. 2.3; siehe dazu auch MARKUS HUSMANN, in: AJP 3/2020, S. 364 ff.). Daran ist auch hinsichtlich einer im Ausland, unter Verletzung des Territorialitätsprinzips durchgeführten Observation im Sinne von Art. 282 f. StPO festzuhalten.» (E.2.4.2.1).