7B_1154/2024
November 17, 2025 2:30 pm

Im Urteil 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025 befasste sich das Bundesgericht in Fünfbesetzung im Kontext des sogenannten «Mosambik-Schuldenskandals» mit dem Thema Siegelung. Die Bundesanwaltschaft hatte das Siegelungsbegehren abgewiesen. Sie erachtete die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Siegelungsgründe als "offensichtlich ungenügend bzw. ungültig". Das Bundesgericht äusserte sich u.a. wie folgt: «Zwar betont das Bundesgericht - auch in der von der Vorinstanz für ihren Standpunkt angeführten Rechtsprechung - dass es grundsätzlich am Zwangsmassnahmengericht und nicht an der Staatsanwaltschaft liegt, über das Vorliegen von geschützten Geheimnissen zu entscheiden Indessen hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Strafverfolgungsbehörde ein offensichtlich unbegründetes oder missbräuchliches Siegelungsbegehren direkt ablehnen darf beziehungsweise darauf nicht eintreten muss, so namentlich, wenn die gesuchstellende Person offensichtlich nicht legitimiert ist oder das Gesuch offensichtlich verspätet gestellt wird […]. Mit Blick darauf kann denn auch - je nach den Umständen des Einzelfalls - eine kurze Begründung zur Glaubhaftmachung des Siegelungsgrundes bereits im Siegelungsbegehren prozessual geboten sein […].» (E.2.4.1). «[…]. Vielmehr hätten sie konkret angeben müssen, welche der eingereichten Dokumente ihres Erachtens ungeachtet der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als Anwaltskorrespondenz einem Durchsuchungs- und Beschlagnahmeverbot unterliegen sollen. Mit Blick auf Art. 7 Abs. 2 GWG kann in einer solchen Situation zudem erwartet werden, dass aus dem Verkehr mit Anwälten stammende Unterlagen, bezüglich welcher streitig ist, ob sie unter die Dokumentationspflicht nach Art. 7 Abs. 1 GWG fallen oder aber durch das Anwaltsgeheimnis geschützt sind, separat eingereicht werden und einzig diesbezüglich die Siegelung verlangt wird. Die Situation ist insofern nicht mit derjenigen zu vergleichen, bei der - etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung - Unterlagen und insbesondere elektronische Geräte sichergestellt werden und die betroffene Person keine Kontrolle darüber (und möglicherweise nicht einmal genaue Kenntnis davon) hat, was im Einzelnen sichergestellt wurde. Die Vorinstanz geht daher auch hinsichtlich der angeblichen Anwaltskorrespondenz zu Recht von einem offensichtlich unbegründeten Siegelungsbegehren aus.» (E.2.4.4). «Nach dem Gesagten verstösst die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht, wenn sie zum Schluss gelangt, die Bundesanwaltschaft habe das Siegelungsbegehren der Beschwerdeführerinnen (ausnahmsweise) mittels Verfügung abweisen dürfen.» (E.2.5).